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Essen und Recht

Unzulässige Werbung von Dextro Energy mit gesundheitsbezogenen Angaben

Das Werben mit positiven Eigenschaften von Glucose wurde Dextro Energy nun vom Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 16.03.2016 untersagt. Nach einer Feststellung der Europäischen Kommission stehe fest, dass die Angaben des Unternehmens zum Verzehr von Zucker aufrufen. Dies verstoße aber gegen die allgemein anerkannte Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze. Mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose seien deshalb zu Recht nicht zugelassen worden.

Dextro Energy stellt  aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je sechs Gramm. 2011 hatte Dextro Energy die Zulassung unter anderem folgender gesundheitsbezogener Angaben beantragt: „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“, „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“ und „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“.

Die Europäische Kommis­sion kam dann 2015 zu der Entscheidung, dass kein der beantragten gesundheitsbezogenen Angaben in die offizielle Health-Claim-Liste aufgenommen werden könne. Das gefiel Dextro Energy nicht, weshalb geklagt wurde. Das Unternehmen scheiterte aber. Die Klage wurde mit Urteil vom 16.03.2016 abge­wiesen. Die Richter kamen im Urteil zu dem Ergebnis, die beantragten gesund­heits­bezogenen Angaben senden an den Verbrauchern ein „wider­sprüchliches und verwirrendes Signal“ und stellen einen Aufruf zum Zuckerverzehr dar. Zudem „stellen die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben eine bestimmte, zur Verbesserung des Energiegewinnungsstoffwechsels geeignete Eigenschaft heraus, während verschwiegen wird, dass unabhängig von dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel Gefahren, die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbunden sind, keineswegs beseitigt oder auch nur begrenzt werden. Die in Rede stehenden Angaben sind dadurch, dass sie allein die positive Auswirkung auf den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, geeignet, zum Verzehr von Zucker zu ermutigen und letztlich die mit einem übermäßigen Zuckerverzehr einhergehenden Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher zu erhöhen. In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben unvollständig und damit mehrdeutig und irreführend sind und dies auch im Fall der Richtigkeit der gegebenen Informationen gilt.“

Ob das deutsche Unternehmen Rechtsmittel einlegt ist derzeit nicht bekannt. Wir werden an dieser Stelle wieder berichten.

Interessant an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht wieder einmal zu der Entscheidung kam, dass der Verbraucher durch Werbeaussagen fehlgeleitet wird. Fraglich ist, wie weit der Schutz noch geht. Man bekommt langsam das Gefühl, der Durchschnittsverbraucher ist zum selbständigen Denken nicht mehr in der Lage. Umso wichtiger ist es, dass man Werbeaussagen rechtlich überprüfen lässt, da in der Rechtsprechung eine sehr verbraucherfreundliche zu erkennen ist. Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter