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Essen und Recht

Kundenrezensionen – „Es ist gleich falsch, Allen oder Keinem zu trauen“

Würde man dieses Zitat von Seneca durchgängig beachten, würde es der umfangreichen Rechtsprechung zu Kundenbewertungen, verteilten Sternen, Likes und „gefällt mir“-Buttons nicht bedürfen.

Zurecht gehen die Gerichte jedoch nicht mehr vom selbst bestimmten und gründlich abwägenden Kunden aus, sondern von Verbrauchern, die unreflektiert vermeintlich zutreffende Fremdbewertungen der Kaufentscheidung zugrunde legen. Hieraus hat sich die zwischenzeitlich sehr differenzierte Rechtsprechung nicht nur der Instanzgerichte, sondern auch des BGH ergeben.

Hierbei dürfte völlig unproblematisch sein, dass gekaufte Bewertungen grundsätzlich als irreführend angesehen werden. In diesen Fällen handeln jedoch nicht nur die Unternehmen irreführend, die entsprechende Bewertungen bei Agenturen in Auftrag geben und dadurch den irreführenden Eindruck erwecken, dass tatsächliche Nutzer die Bewertung abgegeben hätten (LG Stuttgart, Beck RS 2015, 3267), sondern es haften auch die Bewertungsportale selber, die entsprechende Dienstleistungen für die entsprechenden Bewertungen der Nutzer anbieten oder zulassen.

Grundlage für die Inanspruchnahme ist, dass die Veröffentlichung der Bewertungen selber als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen wird (BGH, Hotelbewertung, GRUR 2015, 1129). Diese gekauften oder fingierte Bewertungen Dritter, die insbesondere die eigene Durchschnittsbewertung der Produkte „anheben“ soll, sind wettbewerbswidrig, nachdem der Verkehr davon ausgehen darf, dass Bewertungen zutreffend, unbeeinflusst und danach authentisch sind (LG Bielefeld, BeckRS 2017, 135092).

Neben diesen zwingend zu unterlassenden wettbewerbswidrigen Handlungen muss jedoch auch bei der Übernahme von Kundenbewertungen im Einzelfall geprüft werden, ob diese – auch wenn nicht gekauft oder fingiert – anderweitig wettbewerbsrechtlich bedenklich sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, sofern im Zusammenhang mit der Abgabe der Bewertung Rabatte gewährt werden, bei denen der bewertende Nutzer davon ausgehen darf, dass nur in Verbindung mit einer positiven Bewertung beispielsweise eine entsprechende Rabatterteilung erfolgt (OLG Hamm, GRUR 2011, 474).

Auch muss klar identifizierbar sein, dass die abgegebenen Bewertungen sich auf das damit in Verbindung stehende Produkt und das damit in Verbindung stehende Unternehmen beziehen. Haben signifikante Produktänderungen stattgefunden oder aber beispielsweise bei einem Restaurantbetrieb der Franchisepartner gewechselt und beziehen sich die Kundenbewertungen auf das Altprodukt ober aber den Alt-Franchisegeber, sind Kundenbewertungen ebenfalls wettbewerbswidrig, sofern für den Kunden nicht erkennbar ist, dass die Bewertungen sich auf die vorherigen Produkte/Franchisepartner beziehen. Ergänzend ist in dem Zusammenhang zu erwähnen, dass auch Bewertungen von Mitarbeitern und Angehörigen der Betriebsinhaber als problematisch angesehen werden können, wobei hier eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht.

Zusammenfassend sollte man sich bei der Einbindung von Kundenbewertungen auf der eigenen Homepage beraten lassen, wofür wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Ein erfolgreiches Jahr!

Rechtsanwalt Tobias Vels