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Essen und Recht

Cannabis-Tofu bedarf Zulassung nach Novel-Food-Verordnung

Der klagende Betrieb aus der Vulkaneifel stellt Bio-Lebensmittel wie Pflanzendrinks und Tofu her. Im Rahmen der Herstellung werden CBD-haltige Hanfextrakte hinzugefügt. Der Landkreis Vulkaneifel untersagt das Inverkehrbringen dieser cannabidiolhaltigen Tofu-Produkte und verpflichtet die Klägerin zur Produktrücknahme. Die Firma verstoße durch das Inverkehrbringen gegen die Novel-Food-Verordnung, wonach Lebensmittel, die vor Mai 1997 nicht in signifikantem Umfang in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, einer besonderen Zulassung bedürfen. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht, dass auch vor 1997 bereits cannabidiolhaltige Lebensmittel in Verkehr gebracht worden sind, sondern abgestellt wird auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel. Das Verwaltungsgericht Trier teilte danach die Untersagungsverfügung des Vulkaneifelkreises im Urteil vom 11.04.2022, Az. 6 K 3630/21 TR. Auch ein vom Hersteller zunächst durchgeführtes Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 25.05.2021 vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen.

 

Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produktes ist danach ausschließlich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel und das Herstellungsverfahren abzustellen, nicht auf einzelne Zutaten, die ggf. schon vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr vorgesehen waren; daher hätte es der vorherigen Zulassung bedurft. Diese Grundsätze sind zukünftig zu berücksichtigen, sofern neu kreierte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen.

 

Tobias Vels, Rechtsanwalt