info@rbb-partner.de
+49 (7941) 92 06-0

Essen und Recht

Grundzüge des Lebensmittelrechts

Regelmäßig stellt sich sowohl für lebensmittelverarbeitende, aber auch anderweitig tätige Unternehmen die Frage, ob neuartige Lebensmittel oder neuartige Herstellungsverfahren gesetzlichen Regelungen unterliegen. Dieser Artikel soll lediglich die Grundzüge der Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln in der Bundesrepublik und im EU-Binnenmarkt aufzeigen.

Herstellungs- und Vermarktungsfreiheit

Grundsätzlich unterliegen Lebensmittel keiner behördlichen Zulassungs- oder Genehmigungspflicht. Gleiches gilt für die Herstellung oder den Import von Lebensmitteln. Dieser Grundsatz wird durch gesetzliche Einzelfallregelungen eingeschränkt, beispielsweise durch die Novel Food-Verordnung oder die EG-Gen-Nahrungsmittelverordnung. Zudem gibt es produktspezifische Regelungen, die einzelne Lebensmitteltypen beschränken wie beispielsweise das Weingesetz, das Fleischgesetz oder die Trinkwasserverordnung. Danach gilt der Grundsatz:

„Es ist erlaubt, was nicht verboten ist“.

Missbrauchsprinzip

Der Grundsatz der Vermarktungsfreiheit ist in bestimmten lebensmittelrechtlichen Bereichen durch das Missbrauchsprinzip eingeschränkt, so dass hier gilt:

„Alles was nicht erlaubt ist, ist verboten“.

Vom Missbrauchsprinzip umfasst werden beispielsweise auch die zur Erzeugung von Lebensmitteln erforderlichen Zusatzstoffe. Deren Verwendbarkeit ist in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, der Lebensmittelzusatzstoffverordnung, geregelt. Die Grenzwerte für Kontaminationen und Rückstände sind in der Rückstands-Höchstmengenverordnung geregelt etc.

Registrierungspflicht

Sämtliche Unternehmen, die Lebensmittel produzieren, unterliegen der Registrierungspflicht bei der örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörde. Hier sind jegliche Betriebsstätten und Betriebsstättenveränderungen anzuzeigen und zu registrieren. Ausnahmeregelungen gibt es im Hinblick auf den privaten häuslichen Bereich und den dortigen Anbau von Nutzpflanzen und Tierhaltung sowie die Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen.

Warenverkehrsfreiheit

Die in Art. 28 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelte Warenverkehrsfreiheit verbietet jegliche Einschränkungen des Warenverkehrs sowie Maßnahmen mit gleich gerichteter Wirkung. Dies geht einher mit dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, wonach jedes Produkt, welches in einem europäischen Mitgliedsland rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, auch in anderen Mitgliedsstaaten verkehrsfähig ist, selbst wenn es gegen dortige landesgesetzliche Regelungen verstößt.

Neben diesen Grundsätzen regelt im deutschen Lebensmittelrecht das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LBFG) grundsätzliche lebensmittelrechtliche Fragen wie Vermarktungsverbote, die dem Schutz der Gesundheit dienen oder Vorschriften, die die Verbrauchertäuschung verhindern sollen. Bei der Inverkehrbringung von Lebensmitteln sind schlussendlich die Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung zu berücksichtigen, die seit Dezember 2014 in der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel) ihre Berücksichtigung gefunden haben. Darin geregelt sind Kennzeichnungspflichten für allergene Stoffe, Angaben in Tabellenform zu Nährwerten sowie Kennzeichnungspflichten.

Neben diesen Grundsätzen sind in der Bundesrepublik ca. 700 lebensmittelrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, so dass dieser Leitfaden lediglich die Grundzüge des deutschen Lebensmittelrechts berücksichtigen kann.

Rechtsanwalt Tobias Vels