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Essen und Recht

Werbung für Tee mit gesundheitsbezogenen Angaben: Wettbewerbszentrale rät Teehandelsunternehmen und Anbietern von Tee zur Vorsicht

Bei der Wettbewerbszentrale gehen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über die Bewerbung von Tee mit gesundheitsbezogenen aber auch krankheitsbezogenen Angaben ein. Die Anbieter der Tees bewerben ihre Produkte im Internet mit zahlreichen nicht zugelassenen und wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Angaben.

Vor diesem Hintergrund war die Wettbewerbszentrale gezwungen, die nachfolgenden Aussagen zu beanstanden:

„Beseitigen giftiger Substanzen; seine Antioxidantien sollen beim Neutralisieren freier Radikaler helfen, das Immunsystem stärken und so beim Entgiften unterstützen“ (für einen Detox-Tee),

„Verlangsamung des Alterungsprozesses; Linderung von Sonnenbrand; enthält Flavonoide, die das böse Treiben der so genannten freien Radikale wirksam unterbinden soll“ (für einen Rooibos-Tee),

„Hilft Sportlern im Kampf gegen den Muskelkater und kann den Muskelaufbau fördern“ (für einen Matcha-Tee),

„Ist für seine blutdrucksenkende und nervenberuhigende Wirkung bekannt.

Außerdem soll er die Konzentrationsfähigkeit fördern“ (für schwarzen Tee)

„Dabei wirkt der Tee vorbeugend gegen Krankheiten und sollte somit während der gesamten kalten Jahreszeit getrunken werden. Solltest du schon erkrankt sein, helfen leider auch nur Ruhe, Entspannung und der Rat eines Arztes“ (für einen Ingwertee).

Bei keiner der beanstandeten gesundheitsbezogenen Aussagen handelt es sich um eine zugelassene Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Die Aussagen waren auch wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Die Wettbewerbszentrale sah daher einen Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) als gegeben an.

Die Verwendung von krankheitsbezogenen Angaben wurde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gewertet. Danach dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Aussagen wie „der Tee wirkt vorbeugend gegen Krankheiten“ fallen somit unter das Verbot der Vorschrift.

Die Verfahren konnten bisher alle außergerichtlich durch Abgabe von Unterlassungserklärungen beendet werden. Die Wettbewerbszentrale rät Anbietern von Tee, nur zugelassene gesundheitsbezogene Angaben zu verwenden und Abstand von wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Angaben zu nehmen. Aussagen, die einen Bezug zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten aufweisen, sollten insgesamt vermieden werden.

Falls Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sprechen Sie uns an.

Rechtsanwalt Frank Gerhard