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Essen und Recht

Tabakwerbeverbot – Alles andere als light!

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass auch werbende Abbildungen auf der Internet-Startseite eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt:

Der Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller. Auf dessen Internetseite können sich interessierte Nutzer über das Unternehmen informieren, wobei die Inhalte erst nach einer elektronischen Altersabfrage freigeschalten wird. Im November 2014 befand sich auf Startseite des Internetauftritts eine Abbildung, die vier gutgelaunte, lässig anmutende Personen zeigte, die genüsslich Tabakerzeugnisse konsumierten.

Hiergegen klagte ein Verbraucherschutzverband, der darin eine unzulässige Tabakwerbung sah. Mit der Klage wurde von der Beklagten verlangt, die Werbung mit der entsprechenden Abbildung künftig zu unterlassen.

Bereits das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auch die Berufung zum zuständigen Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Letztlich wies auch der Bundesgerichtshof die eingelegte Revision der Beklagten zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Abbildung auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten eine unzulässige Werbung für Tabakerzeugnisse darstelle, da die Produkte den Besuchern der Webseite nähergebracht und als besonders attraktiv dargestellt würden.

Die Werbung erfolge somit in einem sogenannten „Dienst der Informationsgesellschaft“ und verstoße gegen europarechtliche Bestimmungen. Hiernach sei Tabakwerbung nur noch in solchen Magazinen und Zeitschriften erlaubt, die sich nicht an eine breite Öffentlichkeit wenden. Die weltweit uneingeschränkt aufrufbare Starseite eines Unternehmens wende sich allerdings an eine breite Öffentlichkeit und werde deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung im Dienste der Informationsgesellschaft erfasst.

Hierbei spielte es dann auch keine Rolle, dass die Internetseite nur dann besucht werden konnte, wenn zuvor eine elektronische Altersabfrage durchgeführt wurde.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt einen weiteren Baustein dar, Tabakwerbung in allen öffentlichen Lebensbereichen zu verbieten.

Rechtsanwalt Dr. Dieter Waibel