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Essen und Recht

Stückzahl auf „Raffaello“-Verpackung muss angegeben werden

Wer kennt die Werbung nicht? Eine Frau mit großen weißen Sonnenhut befindet sich in der Südsee und genießt ihren süßen Moment. Genau, es handelt sich um die Werbung von „Raffaello“, einem Produkt von Ferrero.

Nun musste das Landgericht Frankfurt am Main aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale über das „weiße Glück“ ein Urteil fällen. Konkret ging es um die Frage, ob bei diesem „Luxus-Häppchen“ die Angabe des Gewichts auf der Verpackung ausreichend sei oder die Stückzahl der Konfekts anzugeben ist. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Stückzahl genannt werden muss, eine Angabe in Gramm helfe dem Verbraucher nicht weiter.

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist die EU-Lebensmittelverordnung. Anhang IV definiert in den Absätzen 2 und 3, dass bei einzeln in der Verpackung verpackter Ware eine Mengenangabe erforderlich ist. Ist diese nicht vorhanden, handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so das Gericht.

Für den Verbraucher sei eine bestimmte Transparenz wichtig. Denn „Verbraucher müssen die Anzahl entweder sehen können, oder sie muss auf der Verpackung stehen. Nur so können sie unserer Ansicht nach die Menge richtig einschätzen“, so die Verbraucherzentrale Hessen. Das Landgericht folgte dieser Argumentation und kam zu dem Ergebnis, dass die „Umhüllung“ der einzelnen Raffaellos als Einzelverpackung zu betrachten sei. Und daraus folge nach der EU-Lebensmittelverordnung, dass Hersteller neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen hätten, wenn sie mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel etc. in einer Verpackung anbieten.

Ferrero hingegen war der Ansicht, es handle sich um eine Trennhilfe – vergleichbar etwa mit dem Einwickelpapier von Bonbons.

Das Urteil ist nach den uns zu Verfügung stehenden Informationen nicht rechtskräftig, da Ferrero Berufung eingelegt hat. Dort vertritt man nämlich die Meinung, dass „die Umsetzung eines solchen Urteils an der Praxis vorbeigeht und Auswirkungen auf die gesamte Süßwarenindustrie hätte“. „Um für Ferrero und auch die Branche Rechtssicherheit herzustellen und eine praxisgerechte Entscheidung zu erreichen, liegt der Fall nun dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Überprüfung vor“, so Ferrero.

Wir dürfen also gespannt sein und werden an dieser Stelle wieder berichten. Eine derzeitige Anmerkung sei dennoch erlaubt: Es scheint, als müsse man den Verbraucher zwischenzeitlich vor allem und jedem schützen, auch wenn ein Schutzbedürfnis nicht zu erkennen ist. Dies geht oft zu Lasten der Unternehmen und ob dies jeweils gerechtfertigt ist, gilt es immer häufiger sehr kritisch zu hinterfragen.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter