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Essen und Recht

„Detox“ für Tee nun endgültig passé

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 06.12.2017 (Az. I ZR 167/16) erneut entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Detox“ für Tees nicht zulässig ist.
Der BGH ließ die Revision gegen das Urteil des OLG Bamberg vom 29.06.2016 (Az. 3 U 32/16) nicht zu und verwies auf eine bereits „gefestigte Rechtsprechung“. Damit ist nunmehr endgültig die Unzulässigkeit des Vertriebs von Tees unter der Bezeichnung „Detox“ geklärt.

Bereits in mehreren Verfahren ging es um die Frage, ob die Verwendung „Detox“  für Kräutertees gegen die sog. „Health Claims Verordnung“ verstößt und damit unzulässig ist.

So sah dies ein Wettbewerbsverband und klagte hiergegen u.a. vor dem OLG Celle, das mit Urteil vom 10.03.2016 (Az. 13 U 77/15) der Argumentation des Verbandes folgte. Der Produktname suggeriere, dass der Verzehr des Tees eine entgiftende Wirkung habe und somit zu einem verbesserten Gesundheitszustand führe. Der normal informierte Durchschnittsverbraucher verstehe den Bedeutungsgehalt der Bezeichnung aufgrund der Kombination der Silben „De“ und „tox“. Mit der Silbe „De“ werde eine Herabsetzung oder Verringerung verknüpft. Die Silbe „tox“ schließe auf einen Zusammenhang mit Begriffen wie „toxisch“, also giftig.

Der BGH wies unter anderem auch nochmals darauf hin, dass eine gesundheitsbezogene Angabe bei einem Produkt, das nicht nur aus einem Stoff besteht, ohnehin nur zulässig sei, wenn die Angabe die Substanz benenne, die die behauptete Wirkung hat.

Im Falle der Verwendung der Bezeichnung „Detox“ in dem dem jüngsten Beschluss des BGH zu Grunde liegenden Sachverhaltes sei diese gerade auf das Gesamtprodukt bezogen gewesen und nicht etwa auf einzelne Inhaltsstoffe, wie z.B. Brennnessel oder grüner Tee.

Es wurde somit dahingehend nun Rechtssicherheit geschaffen, dass eine entsprechende Verwendung nicht zulässig ist. Lediglich wenn sich die Bezeichnung auf einen bestimmten Inhaltsstoff bezieht, ist eine Verwendung möglich; dann ist jedoch in jedem Falle eine entsprechende Zulassung erforderlich oder aber die Aussagen müssen hinreichend wissenschaftlich gesichert sein.

Die Entscheidung des BGH, insbesondere auch die Revision gegen das Urteil des OLG Bamberg nicht zuzulassen, ist zu begrüßen. Dadurch und durch den gleichzeitigen Verweis auf eine bereits „gefestigte Rechtsprechung“, wird unmissverständlich klargestellt, wie sich Lebensmittelhersteller an dieser Stelle künftig zu verhalten haben.

Rechtsanwalt Tobias Jani