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Essen und Recht

Alkoholverkauf an Tankstellen

Mit diesem Beitrag möchten wir auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH BW) vom 19.03.2015 (Az.: 6 S 844/14) hinweisen.

Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) trifft in § 3a Regelungen zum Verkauf von alkoholischen Getränken. Danach dürfen in Verkaufsstellen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden.

Verkaufstellen im Sinne des Gesetzes sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen, von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Hofläden,
2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen eben-falls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

Nach den Entscheidung des VGH BW gilt dieses nächtliche Alkoholverkaufsverbot nicht für Tankstellen-Imbiss mit Gaststättenerlaubnis.

„Zwar habe der Landesgesetzgeber mit dem Alkoholverkaufsverbot im LadÖG Gefahren unterbinden wollen, die mit dem nächtlichen Alkoholverkauf an Tankstellen verbunden seien. Er habe jedoch die vorgefundenen gaststättenrechtlichen Regelungen über den „Gassenschank“ mit dem LadÖG nicht geändert. Das Alkoholverkaufsverbot gelte daher nur für Tankstellen ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Imbiss-Betrieb, die damit auch nicht dem strengen Regelungsregime des Gaststättenrechts unterlägen. Hiervon gehe auch die Landesregierung in ihrem Bericht zur Evaluation der Regelungen zum Alkoholverkaufsverbot aus. Eine erweiternde Anwendung des gesetzlichen Alkoholverkaufsverbots auf Tankstellen mit Gaststättenerlaubnis bedeute eine Überschreitung richterlicher Kompetenzen. Es sei Sache des dafür berufenen Gesetzgebers, gegebenenfalls entsprechende Regelungen zu treffen.“

Der VGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

Ob die Stadt einen Antrag auf Zulassung der Revision einreicht, bleibt abzuwarten. Wir werden an dieser Stelle wieder berichten, da die Entscheidung des VGH BW weitreichende Folgen auslöst und ggfs. auch für Sie von bedeutsamen Interesse ist.

Falls Sie Beratungsbedarf zur Thematik haben, stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter