info@rbb-partner.de
+49 (7941) 92 06-0

Essen und Recht

„Schoggi-Doughnut“ irreführend?

So sieht es jedenfalls die Bußgeldstelle der Stadt Heilbronn, die einem Heilbronner Bäcker und Konditor ein Bußgeld in Höhe von 125 EUR dafür auferlegte, dass er Backwaren als „Schoggi-Doughnut – überzogen mit kakaohaltiger Fettglasur“ bewarb, obwohl sie keine Schokolade enthielten. Die Bußgeldbehörde beruft sich auf § 60 Abs. 1 Nr. 2, § 59 Absatz 1 Nr. 7 und § 11 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, wonach ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt. Ob eine bestimmte Angabe irreführend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 B 79/10) aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.
Die Bußgeldbehörde ging im Heilbronner Fall davon aus, dass ein durchschnittlich informierter aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher allein aus der Bezeichnung „Schoggi“ die Erwartung schöpft, das Produkt enthalte Schokolade, obwohl das Produkt erkennbar aus einem hellen Teil bestand, der mit einer dunklen Glasur überzogen war.

Hier dürfte aus dem Zusatz „überzogen mit kakaohaltiger Fettglasur“ doch auch für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinreichend klargestellt sein, dass der Überzug sich nicht von anderen für vergleichbare Backwaren üblicherweise verwendete Glasuren unterscheidet und dass die Bezeichnung „Schoggi-Donut“ vor allem im Hinblick auf die bewusste Verfremdung der Abkürzung für Schokolade gerade keinen irreführenden Hinweis auf einen Schokoladenbestandteil darstellt.

Der Betroffene hatte gegen den Bußgeldbescheid zunächst Einspruch eingelegt, diesen jedoch später noch vor der Hauptverhandlung wieder zurückgenommen, so dass das Amtsgericht Heilbronn keine Entscheidung treffen konnte.
Die Gerichte setzten hier allerdings grundsätzlich einen strengen Maßstab an. Bereits am 26.10.2011 hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz (LMRR 2011, 64) entschieden, dass ein verständige Durchschnittsverbraucher bei Backwaren mit der Bezeichnung „Nussecken mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur“ erwartet, dass diese nicht mit einem aus Kuvertüre (d.h. mit Schokoladenanteil) und Fettglasur vermischten einheitlichem Überzug versehen sind, sondern dass die Nussecken mit selbständigen Anteilen von Kuvertüre und Fettglasur überzogen sind.

Tendenziell kann also festgestellt werden, dass zumindest anteilig diejenigen Bestandteile im Nahrungsmittel enthalten sein müssen, von denen ein durchschnittlicher Konsument berechtigterweise ausgehen darf.

Rechtsanwalt Tobias Vels