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Essen und Recht

Geschwärzte Oliven dürfen nicht als schwarze Oliven beworben werden

Das Landgericht Duisburg hat entschieden, dass eine große, in Deutschland ansässige Discounter-Kette geschwärzte grüne Oliven nicht als schwarze Oliven bewerben darf.

Das Gericht schloss sich damit der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen an, der die entsprechende Werbung als irreführend kritisiert hatte.

Im zugrunde liegenden Fall stand auf den Etiketten der Olivengläser in den Regalen groß „Spanische schwarze Oliven“. Doch die Gläser enthielten grüne Oliven, die mit Eisen-II-Gluconat schwarz eingefärbt waren. Bei einem Teil der Gläser war das nicht einmal auf der Zutatenliste auf der Rückseite zu erkennen. „Stabilisator: Eisen-II-Gluconat“ war darin der einzige Hinweis auf die Färbung, den wohl nur Experten verstehen.

Verbraucher rechnet nicht mit künstlich geschwärzten Oliven

Das Landgericht Duisburg entschied, dass die Produktbezeichnung als schwarze Oliven suggeriere, dass es sich um natürlich gereifte schwarze Oliven handele. Der Verbraucher werde somit über den Inhalt des Produkts getäuscht. Eine Umfrage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen auf der Internetplattform lebensmittelklarheit.de hatte gezeigt, dass die Mehrzahl der Verbraucher nicht damit rechnet, dass als schwarze Oliven deklarierte Früchte künstlich geschwärzt sind. Diese sind häufig weniger aromatisch als natürlich gereifte Oliven.

Kleingedruckte Zutatenliste wird bei Kennzeichnung als schwarze Oliven auf der Schauseite der Verpackung nicht beachtet

Das Landgericht untersagte auch eine Version des Etiketts, bei der das Produkt in der Zutatenliste korrekt als „geschwärzte Oliven“ bezeichnet wurde. Angesichts der eindeutigen Kennzeichnung als schwarze Oliven auf der Schauseite der Verpackung hätten Kunden gar keine Veranlassung, die kleingedruckte Zutatenliste auf der Rückseite zu lesen.

Rechtsanwalt Frank Gerhard