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Essen und Recht

Wichtige Informationen auf ausländischen Lebensmitteln müssen in deutscher Sprache erfolgen

Ausländische Lebensmittel erfreuen sich bei Verbrauchern großer Beliebtheit. Aber auch bei diesen Lebensmitteln sind die deutschen Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Monaten Abmahnungen insbesondere gegen Verkäufer von englischen Lebensmitteln ausgesprochen, deren Produkte nur in englischer Sprache beschriftet waren. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Köln eingereicht. Die Gegenseite hat kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Unterlassungsforderung anerkannt, sodass es zu einem Anerkenntnisurteil kam (LG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az. 33 O 5/13).

Das Unternehmen hatte Fertigbackmischungen „blueberry muffin mix“, „cadbury caramel bisquits“, „chicken & mushroom“ und „original beef extract“ im Angebot. Zutatenverzeichnis, Mindesthaltbarkeitsdatum und Nährwertangaben erfolgten nur in englischer Sprache. Die Lebensmittelkennzeichung muss allerdings nach § 3 Abs. 3 S. 1 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung in deutscher Sprache erfolgen. Die Vorschriften sieht eine Ausnahme vor: Angaben wie Verkehrsbezeichnung, Zutatenverzeichnis etc. können auch in einer anderen, leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Dies mag der Fall sein bei einer Produktbezeichnung wie „blueberry muffin mix“, die mittlerweile auch dem deutschen Verbraucher geläufig ist. Eine Übersetzung dürfte in diesem Fall entbehrlich sein. Das Zutatenverzeichnis enthielt allerdings hier Angaben wie „modified corn starch“, die selbst für den englisch sprachigen deutschen Verbraucher nicht ohne weiteres verständlich sind. Die Pflicht zur Kennzeichnung in deutscher Sprache gilt auch für die Nährwertkennzeichnung. Denn auch § 5 Abs. 7 Nährwertkennzeichnungsverordnung sieht vor, dass die Angaben „in deutscher Sprache“ anzubringen sind.

Aus diesen Gründen ist Unternehmen, die ausländische Lebensmittel anbieten, dringend anzuraten, diese mit Eigenetiketten und Angaben in deutscher Sprache zu versehen, sofern dies nicht der Importeuer bereits erledigt.

Rechtsanwalt Frank Gerhard