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Wichtig für Webshop-Betreiber: Die neue Geoblocking-Verordnung

Die Europäische Union stärkt den digitalen Binnenmarkt: Ab dem 03.12.2018 gilt die neue Geoblocking-Verordnung [VO (EU) 2018/302]. Damit verbietet die Europäische Union ungerechtfertigtes Geoblocking. 

Geoblocking wird von Webshop-Betreibern eingesetzt, um den Zugriff auf Inhalte bestimmter Websites zu beschränken. Dabei erkennt die Website anhand der IP-Adresse des Besuchers, in welchem Staat er ansässig ist. Sofern etwa ein französischer Kunde feststellt, dass das von ihm gewünschte Produkt im italienischen Webshop des Betreibers günstiger ist als im französischen Webshop, kann das Geoblocking eingesetzt werden, um den Zugriff auf den italienischen Webshop zu verhindern. Der französische Kunde hat dann nur die Möglichkeit, das Produkt im französischen Webshop zu einem teureren Preis zu bestellen. 

Der europäische Gesetzgeber ist der Auffassung, dass sich das Geoblocking in der Regel nicht mit den sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union ergebenden Grundsätzen zum europäischen Binnenmarkt vereinbaren lässt. Ungerechtfertigtes Geoblocking stellt demnach eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung dar. 

Aufgrund der neuen Geoblocking-Verordnung wird es nunmehr möglich sein, auch in der digitalen Geschäftswelt ohne künstliche Grenzen in Webshops von Unternehmen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzukaufen. 

Mit der Geoblocking-Verordnung unternimmt die Europäische Union  einen weiteren Schritt, um den digitalen Binnenmarkt zu stärken und weiterzuentwickeln. Allerdings mussten wir feststellen, dass die Geoblocking-Verordnung (im Gegensatz zur Datenschutzgrundverordnung) lediglich eine sehr geringe Medienrelevanz erfahren durfte und daher nicht im Bewusstsein vieler Webshop-Betreiber angekommen ist. 

In Anbetracht der Tatsache, dass Verstöße gegen die Verordnung nach der zu erwartenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße bis zu 300.000 €) darstellen werden und zusätzlich Abmahnungen von Konkurrenten drohen, empfehlen wir Ihnen, die neuen Regelungen rechtzeitig vor dem 03.12.2018 umzusetzen. 

Dabei stehen wir Ihnen gerne mit anwaltlichem Rat zur Seite. Wir zeigen Ihnen Lösungswege auf, um Ihren Webshop verordnungskonform betreiben zu können.

Rechtsanwalt Claudio Pfisterer