info@rbb-partner.de
+49 (7941) 92 06-0

Essen und Recht

Was drauf steht, muss auch drin sein!

Wer Eier eines bestimmten Hofes auf dem Eierkarton bewirbt, muss auch dafür sorgen, dass die Eier tatsächlich von Legehennen dieses Betriebs kommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 145/18 u. 2 U 152/18).

Im zugrunde liegenden Fall bewarb der „Haldenhof“ in Beuren zehn Eier aus Bodenhaltung „mit überdachtem Auslauf“ und weiteren Attributen auf dem Eierkarton wie „frische Rohmilch ab Hof“, „Nudeln aus eigener Herstellung“, „Vesperstüble“, „Kutschenfahrten“ sowie mit der comichaften Abbildung eines Huhns über einem gerade gelegten Ei. Verbraucher kauften diese Eier in einem Supermarkt in Neuffen und stellten fest, dass die Eier tatsächlich auf einem Betrieb in Hardthausen erzeugt wurden – über 100 Kilometer entfernt von Beuren. Sie beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg über diese Täuschung. Denn sie hatten die Eier nicht nur wegen des vermeintlich kurzen Transportwegs gekauft, sondern vor allem im Glauben, damit gerade einen heimischen Landwirt zu unterstützen.

Die Verbraucherzentrale mahnte sowohl den Haldenhof als auch den Supermarkt-Betreiber ab und reichte schließlich Unterlassungsklage vor dem Landgericht Stuttgart ein. In erster Instanz verlor die Verbraucherzentrale beide Verfahren. Das Gericht war der Auffassung, dass dem Verbraucher ein Transportweg von über 100 Kilometern letztendlich gleichgültig sei und verneinte eine Irreführung.

Die Verbraucherzentrale legte gegen diese Urteile Berufung ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale. Die Vermarktung von Eiern in der beschriebenen Weise sei irreführend, wenn die Eier nicht auf dem Haldenhof erzeugt worden seien, die Aufmachung des Eierkartons aber genau das nahelegen würde. Denn für Verbraucher seien auch Informationen über Herkunft und Transportwege sehr wohl kaufentscheidend.

Rechtsanwalt Frank Gerhard