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Essen und Recht

Warum die Angabe „bekömmlich“ in rechtlicher Hinsicht nicht immer „gut verträglich“ ist?

Die Brauerei Härle aus Leutkirch im Kreis Ravensburg unterlag zunächst vor dem Landgericht Ravensburg (Urteil vom 16.02.2016 – 8 O 51/15) und sodann vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, dem klagenden Verbraucherschutzverband. Am 17.05.2018 wird der Bundesgerichtshof verhandeln, ob die auf dem Internetauftritt vorhandene Werbung für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1 %, 2,9 % und 4,4 % unter der Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ zulässig ist. Seit den 30er-Jahren wirbt die Brauerei für ihre Biere mit dem Werbeslogan „Wohl bekomms!“

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin ist der Auffassung, dass die Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, unzulässig ist. Die Verordnung gilt für Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol.

Das Ausgangsgericht sowie das Oberlandesgericht sehen die Angabe „bekömmlich“ als eine gesundheitsbezogene Angabe an. Sie werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von „gut verträglich“ verstanden und sei danach unzulässig.

Ob der selbst bestimmte, aber auch selbst denkende Verbraucher oder der Schutz des Verbrauchers vor seiner selbst obsiegen werden, bleibt spannend.

Im Falles des Unterliegens der Brauerei werden jedoch zukünftig reine Qualitätsaussagen zu Produkten noch genauer auf deren Konformität mit EU-Verordnungen geprüft werden müssen, was in keinem der genannten Fälle dazu führen wird, dass die Werbelandschaft interessanter wird.

Rechtsanwalt Tobias Vels