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Essen und Recht

Verfassungsbeschwerden gegen Deutschen Weinfonds zurückgewiesen

Ein jahrelanger juristischer Streit wurde nun durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2014 (Az. 2 BvR 1139/12; 2 BvR 1140/12; 2 BvR 1141/12 beendet.

Die Verfassungsbeschwerden verschiedener Winzer und Kellerein ware nicht erfolgreich. Die (Pflicht-)Abgabe zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds (DWF) ist rechtmäßig.

Der DWF fördert die Qualität und den Absatz deutscher Weine, was nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht beanstanden sei, da das Image der deutschen Weine aufgrund verschiedener Skandale in der Vergangenheit (z. B. Glykol in den 80er Jahren) aufpoliert werden müsse und hierfür der DWF als Anstalt öffentlichen Rechts Agbagen verlange können, um diese Ziele umzusetzen.

Die Winzer präferierten für die Umsetzug dieser grundsätzlich legitimen Ziele eine privatwirtschaftliche Organisation. Durch eine solche Organisation sei die Umsetzung aber nicht hinreichend sichergestellt, so das Verfassungsgericht.

Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Abgabe ist § 43 Abs. 1 WeinG. Ein Verletzung der  Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sah das Gericht nicht und hielt fest: „Die Abgabe zur Finanzierung der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist mit dem Grundgesetz vereinbar.“

Der DWF darf also weitermachen und kann sich auf Einnahmen in der Größenordnung von ca. 11 Millionen Euro jährlich „freuen“. Ob zur Refinanzierung der Abgabe die Weinpreise steigen bleibt abzuwarten.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter