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Essen und Recht

Stand auf dem Weihnachtsmarkt zu Unrecht nicht zugelassen

„Alle Jahre wieder kommt das Christuskind auf die Erde nieder, wo wir Menschen sind.“

Genauso verlässlich wie alljährlich die Adventszeit wiederkehrt, schlagen die Betreiber Ihre Stände auf den Weihnachtsmärkten auf. Der verwaltungsrechtliche Aufwand, der hinter einem solchen Weihnachtsmarkt steht, ist den Besuchern oft nicht bekannt.

So, wie sich die Streitigkeiten um die Zulassung zu Volksfesten häufen, wird auch immer häufiger um den Weihnachtsmarkt bzw. die Nichtzulassung zu diesem gestritten.

Zuletzt hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit den Auswahlkriterien für Stände auf dem Augsburger Christkindlesmarkt beschäftigen dürfen. Es ging darum, dass die Stadt Augsburg die Bewerbung eines Betreibers eines Imbisstandes für Crêpes, Flammkuchen und Pizzen für das Jahr 2012 abgelehnt hatte und er somit nicht zum Zuge kam.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Betreiber und ging den verwaltungsgerichtlichen Weg. In erster Instanz verlor der Betreiber. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab seiner Berufung jedoch statt (Urteil vom 11.11.2013, Az. 4 B 13.1135), hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und stufte die Ablehnung als rechtswidrig ein.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Ablehnungsentscheidung der Stadt Augsburg auf einer ungenügenden Grundlage beruhe und das Vorgehen der Stadtverwaltung bezüglich der Bewertung von Bewerbungen für den Weihnachtsmarkt intransparent und nicht nachvollziehbar gewesen sei.

Das Gericht stufte die Vergabe der Bewertungskriterien als willkürlich ein, da kaum einer der anderen – erfolgreichen – Bewerber Angaben zu den Kriterien „Umweltfreundlichkeit“ und/oder „Preisgestaltung“ gemacht hat, jedoch diese Bewerbungen auch besser bewertet wurden, als diejenige des Klägers. Die Bewertung der Stadtverwaltung, wonach Bewerber besser gestellt wurden, die keine Angaben zu den Kriterien gemacht haben, als diejenigen, die hierzu Stellung nahmen, sei nicht nachvollziehbar und daher nicht rechtmäßig.

Insofern gründe die Entscheidung der Stadtverwaltung zum Teil auf einer „Verwaltungsspekulation“, die den Kläger jedoch ein seinen Rechten verletzt.

Somit bleibt festzuhalten, die Betreiber für Weihnachtsmärkte oder Volksfeste genau überprüfen sollten, ob eine Ablehnung der Gemeinde zu Recht erging. Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter