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Essen und Recht

Ritter Sport verzichtet auf Schadenersatzklage

Wie wir bereits im Februar dieses Jahres hier im Blog berichtet hatten, bestand ein Streit zwischen der baden-württembergischen Firma Ritter Sport aus Waldenbuch und der Stiftung Warentest.

Die Stiftung Warentest hatte im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft 12/2013 das Ergebnis einer Untersuchung verschiedener Nuss-Schokoladen veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ der Firma Ritter Sport die Note „mangelhaft“ und begründete dies damit, dass das Zutatenverzeichnis auf der Schokoladenverpackung irreführend sei. Die genannte Schokolade halte das Versprechen, dass nur natürliche Aromen verwendet werden nicht, da angeblich auch der chemisch hergestellte Aromastoff Piperonal nachgewiesen worden sei.

Hiergegen setzte sich Ritter Sport zur Wehr und behauptete, dass der ihrer Schokolade zugesetzte Aromastoff Piperonal aus rein pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromenverordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) gewonnen werde.

Ritter Sport bekam Recht, muss seitdem jedoch mit einem Imageschaden kämpfen. Deshalb wäre – zumindest in Juristenkreisen – zu erwarten gewesen, dass Ritter Sport den Schaden im Wege eines weiteren gerichtlichen Verfahrens geltend macht.

Davon hat die Firma hingegen abgesehen. „Unser Ziel war es zu beweisen, dass unsere Deklaration korrekt ist und Zweifel auszuräumen“, sagte der Ritter-Sport-Sprecher, „das haben wir erreicht“, so der Sprecher weiter. Zudem hat der Sprecher der Firma mitgeteilt, dass sich nachteilige Folgen beim Absatz sich kaum nachweisen lassen, da der Umsatz in der Vorweihnachtszeit generell höher sei.

Dies dürfte auch der Grund sein, warum man nun nicht gegen die Stiftung Warentest vorgeht. Denn Voraussetzung für einen solchen Schadenersatzanspruch ist selbstverständlich ein wirtschaftlich zu beziffernder Schaden. Und gerade eine solche Bezifferung dürfte vorliegend schwierig sein, wenn selbst Ritter Sport mitteilt, dass die nachteiligen Folgen kaum nachzuweisen seien. Kann eine Schadensumme nicht errechnet und bewiesen werden, ist ein entsprechendes Gerichtsverfahren von Anfang an zum Scheitern verurteilt und es wäre wirtschaftlich sinnlos, eine solche Auseinandersetzung zu suchen.

Insofern gehen wir davon aus, dass wiederum nüchterne wirtschaftliche Überlegungen ausschlaggebend für die zunächst „gnädige“ Entscheidung des Konzerns sind.

Gerne beraten auch wir Sie auf dem Gebiert der vertraglichen und gesetzlichen Schadenersatzansprüche. Zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter