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Essen und Recht

RBB & Partner obsiegt mit Bäuerlicher Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w.V. in Markenrechtsstreit um „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“

RBB & Partner hat die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall erfolgreich in mehreren gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten mit einem Mitbewerber, zuletzt vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, zur Verteidigung der Rechte der Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall an deren Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ vertreten.

Die zu Gunsten der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall eingetragenen Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ wurden auch von einem regionalen Mitbewerber für den Vertrieb entsprechender Fleischprodukte benutzt, obwohl der Mitbewerber unstreitig weder Mitglied der Erzeugergemeinschaft ist noch die den Marken zu Grunde liegenden Qualitäts-Erzeugerrichtlinien einhält. Diese Qualitäts-Erzeugerrichtlinien stellen besondere Anforderungen an die Zucht, Haltung, Fütterung, den Transport und die Schlachtung der entsprechenden Tiere.  

RBB & Partner klagte für die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall auf Unterlassung der Benutzung dieser Bezeichnungen sowie Auskunft und Schadensersatz.  

Nachdem das Landgericht Stuttgart die entsprechende Klage abwiesen hatte, obsiegte RBB & Partner für die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall nunmehr vor dem Oberlandesgericht Stuttgart in zweiter Instanz.

Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Mitbewerber der Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall nunmehr mit Urteil vom 25.07.2019 (Az.: 2 U 73/18) zur Unterlassung der Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen sowie Auskunft und Schadensersatz im von RBB & Partner geforderten Umfang.

Das Gericht war zu Recht der Auffassung, dass die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche der Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall uneingeschränkt zustehen und begründete dies damit, dass der Mitbewerber durch die Benutzung der streitgegenständlichen Marken gegen die guten Sitten bzw. die anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstößt.

Ein solcher Verstoß liegt vor, weil der Mitbewerber der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall die mit den Kollektivmarken voll übereinstimmende Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ verwendet, ohne deutlich zu machen, dass er weder der Erzeugergemeinschaft angehört, noch in Verbindung zu dieser steht. Es besteht daher zu Recht die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher die Produkte des Mitbewerbers mit den qualitativ hochwertigen, nach den Qualitäts-Erzeugerrichtlinien hergestellten Produkte der Erzeugergemeinschaft gedanklich in Verbindung brächten. Gleichzeitig nutzt der Mitbewerber durch die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen den guten Ruf der beiden Kollektivmarken, den diese im Großraum Stuttgart genießen, in unlauterer Weise aus.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, so dass es nun abzuwarten gilt, ob der unterlegene Mitbewerber nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof einlegt.

Rechtsanwalt Frank Gerhard