info@rbb-partner.de
+49 (7941) 92 06-0

Essen und Recht

„Pep“ gegen „Pepsi“

Auf Mallorca tobt seit mehreren Monaten der rechtliche Kampf zwischen „David gegen Goliath“ um die Markeneintragung einer beliebten lokalen Limonade, produziert aus mallorquinischen Zitronen und gewürzt mit einer Portion „social responsibiliy“, der die betroffenen Parteien und auch viele mallorquinischen Gemüter heftig erregt.

Aus unserer Sicht ist der Fall aus vielerlei Gründen bemerkenswert. Nicht nur, dass die Episode auf der beliebtesten Ferieninsel der Deutschen spielt, stellt sich wie in unserem vorausgegangenen Blog vom 20.02.2017 erneut die Frage, inwieweit der Schutz weltweit bekannter Marken den Zugang kleinerer Firmen zum Markt dauerhaft verhindern kann. Darüber hinaus besitzt der Fall auch deswegen eine besondere Note, da einer der Mitbegründer des mallorquinischen Kleinbetriebes „Pep Lemon“ gebürtiger Schwäbisch Haller ist (der seit mehreren Jahrzehnten in Spanien lebt).

Dem Markenrechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung des mallorquinischen Kleinbetriebs „Pep Lemon“ mit dem Weltkonzern PepsiCo, Inc. zugrunde, welcher vor nicht allzu langer Zeit vor dem Obersten Gerichtshof der Balearen zu Gunsten von Pepsi entschieden wurde. Nicht nur auf Mallorca, sondern weit darüber hinaus wurde das Verfahren mit großem Interesse verfolgt, ging es doch nicht zuletzt auch um den zeitlosen Konflikt zwischen „klein/groß“ und „lokal/überregional/international“.

Die Firma „Pep Lemon“, welche sich seit einigen Jahren als kleiner Hersteller einer lokalen Limonade auf Mallorca etabliert und sich dabei nach einem typischen katalanischen Namen „Pep“ (katalanische Verkleinerungsform für „Josef“ – siehe auch Pep Guardiola) benannt hatte, war im Jahr 2014 von PepsiCo wegen eines angeblichen Namensplagiats verklagt worden und zwar mit dem Argument, „Pep“ könnte versehentlich für „Pepsi“ gehalten werden. Dass diese Vorgehensweise der Weltfirma auf den traditionsbewussten Balearen für Empörung sorgte, kann durchaus nachvollzogen werden.

Mittlerweile hat das höchste Gericht der Balearen allerdings zu Gunsten von Pepsi entschieden, was in den spanischen Medien ausführlich kommentiert wurde und eine Welle der Solidarität mit „Pep“ auslöste. Das Gericht hat insoweit entschieden, dass die Namen „Pep“ und „Pepsi“ zu ähnlich seien und gleichzeitig den lokalen Herstellern verboten, ihre Getränke „Pep Lemon“, „Pep Cola“ und „Pep Orange“ beim zuständigen Patent- und Markenamt eintragen zu lassen.

Gegen dieses Urteil wurde von „Pep“ mittlerweile Revision zum Obersten Gerichtshof Spaniens in Madrid eingelegt, so dass dort erneut über den Fall entschieden wird. Nicht ausgeschlossen ist zudem, dass dieser interessante Rechtsstreit – wie im Streit „Mac“ gegen „Mc“ (siehe unseren Blog vom 20.02.2017) –  anschließend noch ein europäisches Nachspiel haben könnte, das wir im Auge behalten werden.

Aus rechtlicher Sicht bleibt in aller Kürze festzuhalten, dass bei der Einführung neuer Marken weit- und vorsichtig vorgegangen werden sollte. Vorab geklärt werden muss insbesondere, ob bereits geschützte Marken existieren, welche einer Markteinführung des eigenen Namens im Wege stehen könnten.

Rechtsanwalt Dr. Dieter Waibel