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Essen und Recht

O’zapft is!

„Oans, zwoa, g’suffa“, so lautet das Motto vieler Besucher des Münchner Oktoberfests. Die Wiesn 2015 startete am 19. September 2015 und dieses Jahr erwarten die Veranstalter wieder mindestens 6,3 Mio. Besucher. Im Jahre 1980 waren es immerhin bereits 5,1 Mio. Besucher; diese tranken damals 3,8 Mio. Liter Bier.

2014 waren es 6,5 Mio. Liter, also ca. 1 Liter pro Person, was durchaus beeindruckend ist. 2011 verzeichnete die Wiesen bisher ihr Rekordjahr mit 6,9 Mio. Besuchern und 7,5 Mio. Liter Bierverbrauch (1,09 Liter/Person).

Der Bierpreis steigt seit Beginn der Wiesn auch jährlich. Die Fa. Statista veröffentlich im Internet hierzu eine Statistik.

2015 gibt es selbst in den kleinen Zelten keine Maß unter 10,00 Euro. Das teuerste Maß kostet 10,40 Euro. Der Durchschnittspreis pro Liter liegt dieses Jahr bei 10,22 Euro – im Schnitt 3,17% mehr als im Vorjahr, denn 2014 lagen die Bierpreise zwischen 9,70 Euro bis 10,10 Euro, so die offizielle Homepage des Oktoberfests. Die komplette Preisliste aller Zelte findet man auch dieser Website.

Interessant am Preisvergleich ist die Umstellung der Preis von DM auf Euro. 2001 lag der Bierpreis zwischen 11,70 und 12,80 DM. 2002 zwischen 6,30 und 6,80 Euro. Die Preise gehen betragsmäßig wieder in Richtung 12,00, nur das sich das Zahlungsmittel (Euro anstatt DM) ändert und somit eine enorme Preiserhöhung über die Jahre zu verzeichnen ist. Manche sprechen von Profitgier, andere von typischen marktwirtschaftlichen Entwicklungsstrukturen – „Angebot & Nachfrage“.

Die Entwicklung der Bierpreise ist zwar interessant, aber juristisch kein Problemfeld. Juristisch zu untersuchen sind aber immer wieder Fragen rund um das Hausrecht der Festzeltbetreiber. 2007 hat das Amtsgericht München z. B. entschieden, dass derjenige, der der Aufforderung des Sicherheitspersonals eines Festzeltes nicht nachkommt, mit einem sog. „Polizeigriff“ aus dem Festzelt verbracht werden kann. Das Sicherheitspersonal nimmt das so genannte Hausrecht war und ist im Rahmen dieses Hausrechts berechtigt, störende Besucher aus dem Zelt zu entfernen.

Wer sich also nicht an die Regeln hält und etwa einen reservierten Tisch nicht räumt oder trotz Aufforderung nicht den Gangbereich im Zelt räumt, muss damit rechnen, kurzerhand vom  Sicherheitsdienst aus dem Bierzelt rausgeschmissen zu werden.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter