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Essen und Recht

Neuartige Lebensmittel – oder was die Novel-Food-Verordnung und das Kudzuwurzelextrakt gemein haben

Kudzu (Pueraria montana) stammt aus dem japanischem kuzu (?) und wird zu Deutsch auch Weltengrün genannt und ist eine Pflanzenart aus der Familie der Hülsenfrüchtler. Die Wurzelknollen können bis zu 1,8 Meter lang und 35 kg oder schwerer werden.

Neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 bedürfen einer Aufnahme in den Novel-Food-Katalog, es sei denn, dass das Produkt – im streitgegenständlichen Fall das Wurzelextrakt Kudzu – bereits vor Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung in nennenswertem Umfang verwendet wurde.

Diese Frage des Umfangs der Nutzung lag der Entscheidung des Ausgangsgerichts, des Landgerichts Stade und sodann des Oberlandesgerichts Celle – 13 U 183/12 – zugrunde. Die Beklagte hatte im Verfahren argumentiert, dass die Kudzu-Pflanze mit dem „FS“-Status in dem Katalog der Novel-Food-Verordnung aufgelistet sei und schloss daraus, dass die Pflanze bereits vor Inkrafttreten der Verordnung in nennenswertem Umfang verwendet wurde. Hierzu führt das OLG Celle aus, dass diese Kennzeichnung keinerlei Aussage über den Umfang der Verwendung vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung im Jahr 1997 beinhaltet. Eine Aufnahme in den FS-Katalog bestätigt lediglich, dass die Substanz vor dem Jahr 1997 verwendet wurde, wobei eine Aussage über den Umfang der Verwendung darin gerade nicht enthalten ist. Insofern gelang es in dem Verfahren, dem klagenden Wettbewerbsverband nachzuweisen, dass eine nennenswerte Nutzung vor dem Jahr 1997 nicht stattgefunden hat.

Dies hatte zur Folge, dass die Beklagte, die 300 mg Kudzu-Kapseln als Nahrungsmittelergänzung im Markt vertrieb, verurteilt wurde, den Vertrieb zu unterlassen, nachdem ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung vorliegt, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Aufnahme einer Substanz in den Katalog der Novel-Food-Verordnung unter dem Status „FS“ keinesfalls dazu führt dass die Regelungen der Verordnung im Übrigen nicht auf das Produkt anwendbar sind.

Danach hätte die Beklagte des Verfahrens die Kapseln nur vertreiben dürfen, sofern zuvor eine Genehmigung vorgelegen hätte.

Rechtsanwalt Tobias Vels