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Essen und Recht

Negative Kontrollergebnisse von Lebensmittelbetrieben dürfen nicht veröffentlich werden

Erneut erging eine gerichtliche Entscheidung zu einem „Pranger-System“. Wir hatten bereits in der Vergangenheit im Oktober 2012 und November 2012 über ähnliche Sachverhalte informiert.

Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Beschlüssen des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 17.03.2014 – VG 14 L 410.13 und Beschluss vom 19.03.2014 – VG 14 L 35.14)  sog. „Smiley-Listen“ verboten.

Zwei Berliner Bezirke erstellten und veröffentlichen im Internet sog. „Smiley-Listen“. In diesen Listen wurden Bewertungen (Minuspunkte) der Lebensmittelkontrolle bekannt gegeben. Der konkrete Anlass der Negativbewertung war für den Verbraucher jedoch nicht ersichtlich.

Gegen diese Listen wehrten sich nun erfolgreich zwei Lebensmittelbetriebe aus Berlin. Das Gericht sah für die Veröffentlichung keine Rechtsgrundlage und stoppte die Veröffentlichung.

Nach Ansicht des Gerichts, erlaube das Verbraucherinformationsgesetz im Bereich der Lebensmittel nur Warnungen vor konkreten Erzeugnissen. Informationen über festgestellte Verstöße dürften veröffentlicht werden, bloße Bewertungen aber nicht.

Ob die Verfahren in die nächste Instanz gehen oder ob zusätzlich noch Hauptsacheverfahren geführt werden, ist uns derzeit nicht bekannt. Wir werden an dieser Stelle wieder berichten.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter