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Essen und Recht

Muss eine „Winzerschorle“ vom Winzer sein – Antwort: Nein!

Der Hohenlohekreis ist unter anderem bekannt für seinen hervorragenden Wein und die dahinter stehenden ausgezeichneten Winzer.

Deshalb dürfte eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit Sitz in Koblenz (OVG  Koblenz) von Interesse sein.

Das OVG hat unter dem Aktenzeichen 8 A 10219/13 entschieden, dass eine Weinschorle unter der Bezeichnung „Winzerschorle“ vertrieben werden darf, auch wenn sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden ist. Das OVG Koblenz stufte diese Bezeichnung nicht als Irreführung von Verbrauchern ein.

Den Rechtsstreit hat das Land Rheinland-Pfalz angestoßen, welches einem Einzelhandelsunternehmen den Vertrieb eines Getränks mit der Bezeichnung „Winzerschorle“ untersagte, da dieses Schorle nicht von einem Winzer hergestellt wurde und daher die Bezeichnung für den Verbraucher irreführend sei. Das Land stützte sich dabei auf europäische Bestimmungen, wonach die Bezeichnung „Winzer“ nur für solchen Wein verwendet werden dürfe, der auch tatsächlich ausschließlich aus in einem Winzerbetrieb erzeugten Trauben stamme und zudem vollständig in diesem Winzerbetrieb hergestellt wurde.

Das Unternehmen ging gegen die Untersagung vor und obsiegte in beiden Instanzen, zuletzt vor dem OVG Koblenz.

Nach Ansicht des OVG Koblenz, wecke die Bezeichnung „Winzerschorle“ bei einem verständigen Verbraucher nicht die die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle handele. Nach den europarechtlichen Vorgaben sei zwar die Angabe „Winzer“ nur Eigenerzeugnissen vorbehalten, jedoch seien weinhaltige Getränke wie die Weinschorle nicht erfasst und daher diesen Bestimmungen nicht unterworfen. Der Verbraucher würde daher unter dem Begriff „Winzer“ nur den Hersteller von Wein, nicht aber den Hersteller von Weinschorle verstehen, da das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle nicht zum Tätigkeitsbereich eines Winzers gehöre. Nur das Herstellen und Abfüllen von Wein sei die originäre Tätigkeit eines Winzers.

Das Gericht weist aber darauf hin, dass es beim „Winzersekt“ eine andere Auffassung vertrete.

Soweit die Entscheidung des OVG Koblenz, welche ich nicht in allen Details nachvollziehen und für gut befinden kann.

Gerade durch die Bezeichnung „Winzerschorle“ soll doch beim Verbraucher die Gedankenbrücke zur Person des Winzers, wie auch zu seiner Tätigkeit hergestellt werden. Der Winzer wiederum soll eine Metapher für qualitativ hochwertige Produkte darstellen und somit die Kaufentscheidung des Verbrauchers nach dem Strickmuster „Winzerschorle –> Produkt vom Winzer –> Herstellung durch den Winzer –> qualitativ hochwertiges Produkt –> Kaufen “ beeinflussen.

Es ist kaum vorstellbar, dass durch die Bezeichnung „Winzerschorle“ ein anderer Effekt erzielt werden soll, weshalb eine andere Entscheidung de Gerichts meiner Ansicht nach auch vertretbar gewesen wäre.

Eine Stärkung der Verbraucherrechte stellt dieses Urteil zumindest nicht dar.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter