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Essen und Recht

Landgericht Ravensburg bestätigt Verbot, Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben

Wir knüpfen an unseren Beitrag von letzter Woche (21.08.15) an:

Wie das Landgericht Ravensburg in einer Pressemitteilung am 25.08.2015 mitgeteilt hat, wurde von der zweiten Kammer für Handelssachen jetzt die bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt und es einer Brauerei aus Leutkirch verboten, ihr Bier auf ihrer Homepage als „bekömmlich“ zu bewerben. Die Brauerei hatte in der mündlichen Verhandlung vergeblich argumentiert, dass sich diese Werbeaussage nur auf den Geschmack des Bieres beziehe und keine gesundheitsbezogene Angabe sei. Diesem Argument hat das Landgericht widersprochen. Das EU Recht verbiete allgemein, dass für Getränke mit mehr als 1,2 % Alkohol Angaben gemacht werden, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggerieren. Zum Schutz der Verbraucher dürfen Hersteller weder auf dem Etikett, noch in der Werbung, wie hier auf der Homepage, solche Begriffe verwenden. Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung gerade die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit objektiv – unabhängig von weiteren Erläuterungen – Gesundheitsbezug auf.

Die Brauerei hat jetzt einen Monat Zeit gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart einzulegen. Die Brauerei prüft, ob sie dieses Rechtsmittel einlegt. Hierzu muss aber zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.

Wir werden hier selbstverständlich weiter über diesen Fall berichten.

Rechtsanwalt Pablo Blessing