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Essen und Recht

Kostenloses Speiseangebot in Spielhallen unzulässig

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte sich in seinem Beschluss vom 29. November 2013 (Aktenzeichen: 8 L 1931/13) mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:

Die Antragstellerin, eine Spielhallenbetreiberin, wollte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass sie in ihrer Spielhalle kostenlose Speisen und Getränke an die spielenden Gäste ausgeben darf. Zur Begründung brachte sie vor, dass ihr dies durch das neue Spielhallengesetz nicht verwehrt werden dürfe. Denn anders als in Großspielhallen, die schon durch das Anbieten von Raucherräumen Besucher anlocken könnten, seien ihre Möglichkeiten eingeschränkt, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führe.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Antrag der Spielhallenbetreiberin mit der Begründung abgelehnt, dass die Spielhallenbetreiberin gegen ihre Pflichten aus dem seit dem 06.02.2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) verstoße, wenn sie unentgeltlich Speisen und Getränke an die Spieler ausgebe. Die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken unterfalle den „sonstigen finanziellen Vergünstigungen“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 HSpielhG, die Spielern nicht gewährt werden dürfen. Hierunter fallen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen auch der kostenlose Erhalt von Speisen und Getränken, für die üblicherweise ein Entgelt zu entrichten sei.

Darüber hinaus widerspreche die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken auch der Zielsetzung des Hessischen Spielhallengesetzes, das unter anderem der Spielsucht entgegen wirken solle. So dürfe nach dem Hessischen Spielhallengesetz der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des Gesetzes, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu beschaffen, nicht zuwiderlaufen. Entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel, der Spielsucht entgegen zu wirken, müssten Anreize zum längeren Aufenthalt in Spielhallen vermieden werden. Durch die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken werde aber gerade im Gegenteil ein Anreiz geschaffen, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten, anstatt sich andernorts – dann kostenpflichtig – mit Speisen und Getränken zu versorgen. Nach der Lebenserfahrung führe ein verlängerter Aufenthalt in der Spielhalle dazu, dass das Spielangebot stärker genutzt und somit die Gefahr einer Sucht erhöht werde.

Das Urteil verdient unter dem Gesichtspunkt der Suchtprävention, die der Gesetzgeber im Auge hat, volle Zustimmung.

Rechtsanwalt Frank Gerhard