info@rbb-partner.de
+49 (7941) 92 06-0

Essen und Recht

Kommt „Glen Buchenbach“ aus Schottland oder dem Schwabenland?

Am 22.02.2018 formulierte der Generalanwalt beim EuGH seinen Schlussantrag in der Sache C-44/17, in der ein deutscher Händler klageweise auf Unterlassung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ in Anspruch genommen wird.

Das Vorab-Entscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg betrifft dabei die Auslegung des Art. 16 der Verordnung EG Nr. 110/2008 des Europäischen Parlamentes zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geographischer Angaben für Spirituosen. Dabei schützt Art. 16 alle in Anhang III der Verordnung Nr. 110/2008 eingetragenen geographischen Angaben gegen Praktiken, die geeignet sind, die Verbraucher über den Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen. Der klagende Verband aus dem Vereinigten Königreichs, dessen Ziel die Förderung der Interessen der schottischen Whisky-Industrie ist, beantragte, dem deutschen Händler klageweise zu untersagen, den in Deutschland hergestellten Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ zu vertreiben. Die Klägerin macht dabei geltend, dass die Verwendung des Ausdrucks „Glen“ die eingetragene geographische Angabe „Scotch Whisky“ beeinträchtige, weil sie sowohl eine indirekte gewerbliche Verwendung dieser Angabe und zugleich eine Anspielung auf sie und zudem eine irreführende Angabe darstelle. All dies verstoße gegen Art. 16 a, b und c der Verordnung.

Diese Auffassung teilt der Generalanwalt in seinem Schlussantrag nicht. Er sieht keinen Verstoß des Händlers, der den Whisky der schwäbischen Brennerei Waldhorn in Berglen im schwäbischen Buchenbachtal vertreibt. Das Etikett der Whisky-Flasche enthält eine vollständige Anschrift des deutschen Erzeugers und den Zusatz „Swabian Single Malt Whisky“.

Der Generalanwalt ist jedoch der Auffassung, dass ein Verstoß voraussetzt, dass die streitige Bezeichnung mit der betreffenden geographischen Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Nicht ausreichend ist, dass die Bezeichnung geeignet ist, in den Vorstellungen des angesprochenen Verbrauchers irgendwie eine gedankliche Verbindung zu dem geographischen Gebiet hervorzurufen (Art. 16 a der Verordnung Nr. 110/2008). Zudem liegt keine verbotene „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 b der Verordnung Nr. 110/2008 vor, nachdem auch keine inhaltliche Nähe zwischen der in Rede stehenden Angabe und der streitigen Bezeichnung gegeben ist. Ebenfalls liegt keine irreführende Angabe vor, da zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 16 c der Verordnung auch die übrigen Aufmachungen, Zeichnungen und Etikettierungen des Erzeugnisses heranzuziehen sind, insbesondere wenn diese Angaben zum wahren Ursprung des Erzeugnisses enthalten.

 

Danach wird es voraussichtlich in der Hauptsacheentscheidung bei dem „Swabian Glen“ verbleiben.

Rechtsanwalt Tobias Vels