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Essen und Recht

Keinen Bock auf „Schlemmerblock“

Als Revisionsgericht entschied der Bundesgerichtshof im Urteil vom 31.08.2017, Az. VII ZR 308/16 über die Wirksamkeit einer pauschalierten Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € bei Verstoß gegen die Einhaltung der Vertragsbedingungen des „Schlemmerblocks“. Hierbei handelt es sich um ein von der Klägerin herausgegebenes Gutscheinheft, mit welchem sich Gastwirte Zug-um-Zug gegen Veröffentlichung größerer Werbeanzeigen verpflichten, vergünstigt Speisen abzugeben. Konkret ist der Gastwirt verpflichtet, bei Vorlage eines im „Schlemmerblock“ enthaltenen Gutscheins bei der Bestellung von zwei Hauptgerichten das jeweils günstigere Gericht kostenlos auszugeben. Diese vertragliche Verpflichtung sowie die Forderung, fortlaufend acht Hauptgerichte in der Speisekarte aufzuführen, war mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € für jeden Fall des vorsätzlichen Verstoßes strafbewehrt worden.

Der die Revision betreibende Gastronom war lediglich bereit, kleinere Portionen kostenlos abzugeben und führte aus, dass insbesondere das Rumpsteak nicht zu den Hauptgerichten gehöre, die unentgeltlich abgegeben werden müssten.

Trotz des klaren Verstoßes gegen die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafe entschied der Bundesgerichtshof, dass die Vertragsstrafenregelung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag als Strafe vorsehe, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen. Selbst geringste Vertragsverstöße die typischerweise auch bei größter Sorgsamkeit nicht vermieden werden können, würden entsprechend sanktioniert, beispielsweise das Anbieten von nur sieben statt acht Hauptgerichten. Hierbei sei insbesondere die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen. Danach ist die vertragliche Regelung unwirksam und der Gastronom von der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe befreit.

Daher prüfe jeder Gastronom, der sich ewig bindet, ob sich auf der Karte auch Rumpsteak befindet.

Rechtsanwalt Tobias Vels