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Essen und Recht

Kaloriengehalt auf Müslipackungen muss pro 100 Gramm angeben werden

Das Landgericht Bielefeld hat einem führenden deutschen Nahrungsmittelhersteller untersagt, auf der Vorderseite von Müsli-Verpackungen die Nähr­wert­informationen lediglich für eine Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch anzugeben. Dies sei nur dann zulässig ist, wenn zusätzlich der Kaloriengehalt pro 100 Gramm des Produkts genannt werde.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Energiewert-Angaben auf der Verpackung des „Vitalis Knusper-Müsli Schoko + Kekse“. Auf der rechten Verpackungsseite war die gesetzlich vorgeschriebene Nährwerttabelle abgedruckt, darunter der relativ hohe Energiewert von 448 Kilokalorien pro 100 Gramm des Produkts. Zusätzlich nannte der Hersteller die Nährwerte für eine 100-Gramm-Portion aus 40 g Müsli und 60 Millilitern Milch mit 1,5 Prozent Fettanteil. Für diese Mischung betrug der Energiewert nur 208 Kilokalorien. Auf der Vorderseite der Verpackung wiederholte der Hersteller die Nährwertangaben pro Portion mit dem lediglich 40-prozentigen Müslianteil. Der sehr viel höhere Energiewert pro 100 Gramm des Lebensmittels fehlte dort.

Nach Ansicht des Bundesverbands der Verbraucherzentralen sind unrealistische Portionsgrößen keine Seltenheit mehr, entsprechen jedoch in keiner Weise den Erwartungen von Verbrauchern. Die Verbraucherzentrale fordert deshalb zum einen, dass Unternehmen auf bekannte Bezugsgrößen zurückgreifen, also 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels. Zum anderen sei für eine informierte Kaufentscheidung eine farblich basierte Nährwertkennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite pro 100 Gramm oder 100 Milliliter nötig.

Das Landgericht Bielefeld schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass der Hersteller damit gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstieß. Das Landgericht stellte klar, dass es nicht ausreiche, die Angabe auf eine 100-Gramm-Portion zu beziehen, wenn diese nur eine kleinere Menge des Produkts enthält. Laut EU-Verordnung sollten Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Brennwert verschiedener Lebensmittel zu vergleichen. Dazu sei es nötig, dass dieser einheitlich bezogen auf 100 Gramm des Produkts angegeben werde.

Rechtsanwalt Frank Gerhard