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Essen und Recht

HARIBO-Goldbär versus LINDT-Teddy

Kurz vor Weihnachten 2012 hatte das Landgericht Köln in einem Rechtsstreit zwischen den Firmen HARIBO und Lindt & Sprüngli darüber zu entscheiden, ob der von der Firma Lindt in Goldfolie eingepackte Schokoladenbär gegen die für HARIBO eingetragene Wortmarke „GOLDBÄREN“ verstößt.

Die Kölner Richter entschieden, dass die weitere Verbreitung des Lindt-Teddys untersagt wird, da die Ausgestaltung, nämlich das Einpacken des Schokobärens in Goldfolie nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes “ Goldbär “ darstelle. Nach Ansicht der Wettbewerbskammer „stelle der Verkehr bei Anblick eines verkörperten Goldbären mit roter Schleife im Süßwarensegment unweigerlich eine Verbindung zu HARIBO her. Dies gelte umso mehr, als die Verwendung der Bezeichnung „GOLDBÄR“ für das Produkt der Beklagten auch durch die Bezeichnung des im Ostergeschäft durch die Beklagte erfolgreich vertriebenen bekannten Schokoladenhasens als „Goldhase“ nahe gelegt werde.“

Das besonders interessante in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bei diesem Falle war, das die Firma HARIBO ihren Anspruch direkt aus der reinen Wortmarke „Goldbär“ herleitete und nicht etwa aus der Bildmarke oder 3D-Marke.

„Mich überzeugt diese Entscheidung des Landgericht Köln nicht, da allein auf die bildliche Ausgestaltung der Wortmarke abgestellt wird“, so Rechtsanwalt Tobias Vels. „Die Entscheidung ist mir zu weit gefasst und es bleibt abzuwarten, ob auch andere Firmen diesen gerichtlichen Weg wählen und sich auf eine „Verbildlichung“ ihrer Wortmarke stützen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Sachfrage durch den Bundesgerichtshof ist mein Dafürhalten deshalb unumgänglich.“

Ob dieser Fall vom BGH entschieden werden wird ist fraglich. Anscheinend haben sich die Parteien jedoch darauf bereits bei Markteinführung des Lindt-Teddys darüber geeinigt. Nach unseren Informationen ist das Urteil des Landgerichts Köln nicht rechtskräftig, was dafür spricht, dass der Weg in die nächste Instanz gesucht wird.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter