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Essen und Recht

Figura Fatburner ist kein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und eine Prä-Adipositas ist eine Normabweichung und keine Krankheit

Ein Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder ging vor dem Landgericht Ulm gegen den Vertrieb des Produktes „Alsiroyal Figura Fatburner“ unter der Bezeichnung „diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ vor. In der Entscheidung vom 12.08.2014, AZ 10 O 48/14 KfH wurde zwar ein Unterlassungsanspruch aus § 3 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens) abgelehnt, nachdem der Kläger nicht nachweisen konnte, dass es bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein Arzneimittel handelt. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich jedoch aus § 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 1 Abs. 4 a DiätV. Danach „sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert oder für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind“. Voraussetzung für den Anwendungsbereich der Diätverordnung ist jedoch, dass bestimmte „Beschwerden“ oder eine bestimmte „Krankheit“ oder „Störung“ vorliegt.

Genau hier ist die Besonderheit der Entscheidung zu sehen nachdem 3 Begriffe nachvollziehbar definiert werden und sodann zusammengefasst wird, dass die Zielgruppe, an welche das Produkt aufgrund der werblichen Aufmachung ausgerichtet war, unter keinen der drei Begriffe subsummiert werden kann. Das Produkt war nach seiner Kennzeichnung für Personen mit einem „Bodymaßindex (BMI) < 25“ und „mit vermehrtem Bauchfett“ ausgelegt. Medizinisch liegt im Bereich eines BMI zwischen 25 und 30 eine sog. Prä-Adipositas, mithin leichtes Übergewicht, vor. Das in diesem Stadium „mit vermehrtem Bauchfett“ zu rechnen ist, stellt lediglich eine Lebensweisheit dar, nicht jedoch die Indikation einer Krankheit.

Danach stellt das Produkt eine bilanzierte Diät nicht dar, nachdem es nach seiner Kennzeichnung eine Personengruppe anspricht, die über eine Krankheit, Beschwerde oder Störung verfügt. Dies wäre erst ab einem Bodymaßindex von mehr als 30 gegeben.

Praxistipp

Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl ähnlicher Urteile ein, bei denen Hersteller Produkte im Grenzbereich von Arznei- und Lebensmitteln vertreiben und hierbei Werbeaussagen verwenden, die einem geschützten Bereich zuzuordnen sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass aufgrund des umfangreichen Reigens an Rechtsprechung jede werbliche Aussage zuvor einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden sollte.

Rechtsanwalt Tobias Vels