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Essen und Recht

„Eisenzusatz“ und „Lernstark“, eine zulässige Kombination!

Wieder einmal wollte sich ein Verbraucherschutzverein mit den wirklich wichtigen Problemen unserer Zeit auseinandersetzen. Aus diesem Grunde beantragte er zunächst vor dem Landgericht Koblenz und anschließend vor dem Oberlandesgericht Koblenz mit Erfolg, der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH zu untersagen, entsprechende werbliche Zusätze auf dem Etikett der Vorderseite der Flasche aufzubringen. Das allen bekannte blonde Mädchen mit roten Wangen und blauem Kopftuch warb mit dem Zusatz „lernstark“ in Verbindung mit „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“. Leider wurde dieses Vorgehen erst auf Ebene des BGH durch Urteil vom 10.12.2015, ZR 222/13 unterbunden.

Der Verbraucherschutzverband war der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über Nährwert und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die Health-Claims-Verordnung, vorläge.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung explizit zugelassen und in einer Liste der zulässigen Angaben aufgenommen wurden. Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass der Hinweis „lernstark“ nicht in der Verordnung vorgesehen sei und eine damit unzulässige gesundheitsbezogene Angabe über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellen würde.

In der Verordnung ist unter der Substanz „Eisen“ unter anderem als zulässige Angabe ausgeführt, dass „Eisen zu einer normalen kognitiven Funktion beiträgt“ und „Eisen zur normalen Kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt“. Der Bundesgerichtshof stellte dabei fest, dass die Angabe „lernstark“ lediglich einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung darstellen würde, welcher zulässig sei, nachdem die Begrifflichkeit ausschließlich in Zusammenhang mit der zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt ist. Auf Grund dieser Kombination ist die Angabe auf dem Flaschenetikett des Mehrfruchtsaftes zulässig und nicht zu beanstanden.

Rechtsanwalt Tobias Vels