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Essen und Recht

Die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ für ein Speiseeis kann zulässig sein

Zum Weihnachtsfest 2012 bot der Discounter „Aldi Süd“ ein Speiseeis an, welches unter dem Namen „Champagner Sorbet“ erworben werden konnte und 12 % Champagner enthielt. Nach mehr als fünf Jahren entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 20.12.2017 unter dem Aktenzeichen C-393/16, dass diese Bezeichnung zulässig sein kann. Damit konnte Aldi Süd einen Etappensieg erzielen.

Vorausgegangen war eine Klage des französischen Winzerverbandes „Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne“. Der Verband verfolgte das Ziel, dem Discounter den Verkauf des Eises unter der oben genannten Bezeichnung zu verbieten. Der Verband argumentierte, dass es sich bei dem Begriff „Champagner“ um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nunmehr Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, geschützte Ursprungsbezeichnung handle, die nicht für ein Speiseeis verwendet werden dürfe.

Das Landgericht München I gab der Klage statt, das Oberlandesgericht München wies die Klage dagegen in der Berufungsinstanz ab.

Aufgrund der von dem Winzerverband eingelegten Revision beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem Rechtsstreit. Dieser legte dem EuGH im Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV die maßgeblichen Fragen vor mit dem Ziel der korrekten Auslegung der Unionsvorschriften über den Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen.

In seiner Begründung führt der EuGH aus, dass das Abzielen auf das unberechtigte Profitieren vom Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung Voraussetzung für das rechtswidrige Ausnutzen sei. Diese Voraussetzung könne bei der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ auch durchaus erfüllt sein. Dies ist nach Auffassung des EuGH aber nicht der Fall, wenn das entsprechende Produkt einen hauptsächlich durch das Vorhandensein des durch die Ursprungsbezeichnung geschützten Champagners hervorgerufenen Geschmack als wesentliche Eigenschaft aufweist.

Ob das von Aldi Süd vertriebene Produkt tatsächlich einen durch Champagner hervorgerufenen Geschmack als wesentliche Eigenschaft aufweist, muss nun der Bundesgerichtshof anhand der Akten prüfen. Unter anderem aufgrund der Tatsache, dass im „Champagner Sorbet“ tatsächlich 12 % Champagner enthalten ist, kann davon ausgegangen werden, dass Aldi Süd den Rechtsstreit gewinnen wird.

Das Urteil des EuGH und das zu erwartende Urteil des Bundesgerichtshofs werden nach unserer Auffassung durchaus Einfluss auf die Lebensmittelindustrie und den Lebensmittelhandel haben. Wir dürfen uns dementsprechend schon auf die Verkostung neuer Lebensmittel mit der im Produktnamen enthaltenen Bezeichnung „Champagner“ freuen.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter