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Essen und Recht

Dickmann’s „Dicke Eier“ sind kein Plagiat

Das Landgericht Düsseldorf hatte am 27.06.2013 über eine skurrile Geschmacksmusterklage zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob es sich bei dem Produkt „Dicke Eier“ der Marke Dickmann’s um ein Plagiat handelt.

Eine Münsteraner Werbeagentur zog diesbezüglich gegen die August Storck KG vor das Gericht und behauptete, sie habe das eiförmige Design entwickelt und dieses Design werde nun in unberechtigter Weise von der Beklagten benutzt.

Die Agentur entwarf zu Ostern als Gag einen eiförmigen Schaumkuss und bot diese Idee verschiedenen Firmen, unter anderem auch dem Storck-Konzern an. Der Storck-Konzern antwortete auf diese E-Mail nicht.

Wenig später erblickte die Agentur das angeblich von ihr entworfene Design im Einzelhandel als „Dicke Eier“ von Dickmann’s.

Aus diesem Grunde wurde Klage eingereicht und vorgetragen, das nur die Agentur hinter den Schaumküssen in Form eines Eis stehe und der Verkauf des Produkts durch die Beklagte nicht zulässig sei, da ein Verstoß gegen das eingetragene Geschmacksmuster vorliegt.

Die Beklagte bezweifelte schon die Möglichkeit, eine solche Form als Design schützen lassen zu können. Es handele sich hierbei um eine natürliche Form, deren Schutz nicht beansprucht werden könne.

Das Gericht hatte also über den Schutzumfang eines angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu entscheiden. Die Richter mussten darüber urteilen, ob der Gesamteindruck des bereits eingetragenen Geschmacksmusters mit dem Gesamteindruck der Schaumküsse in Eiform übereinstimmt.

Zu berücksichtigen ist dabei die Gestaltungsfreiheit des Designers bei der Entwicklung des Musters. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich deshalb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.5.2010, Az. I ZR 71/08)

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass sich das von der Agentur eingetragene Geschmacksmuster wesentlich von den „Dicken Eiern“ unterscheide, da die Schaumküsse insgesamt fülliger seien und im unteren Bereich der Waffe eine Rille haben.

Grundsätzlich sei das von der Werbeagentur entwickelte Design jedoch schutzwürdig und könne entgegen den Ausführungen der Beklagten als Geschmacksmuster eingetragen werden.

Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen und die „Dicken Eier“ können weiterhin verkauft werden.

Deshalb empfehlen wir bei Vorliegen der Voraussetzungen „eher“ die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, um die eigene Idee vor Plagiaten zu schützen.

Eine grundsätzliche Antwort zur Frage, ob es generell sinnvoll und lohnenswert ist, ein Geschmackmuster einzutragen kann aber nicht gegeben werden. Dies ist immer einzelfallabhängig und sollte daher eingehend geprüft werden.

Wir stehen diesbezüglich gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter