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Essen und Recht

Deutschkenntnisse für einen Gaststättenbetrieb nicht notwendig

Das Verwaltungsgericht Neustadt musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Betrieb einer Gaststätte untersagt werden kann, wenn der Betreiber nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. In einem Beschluss vom 14.06.2016 (Az. 4 L 403/16.NW) kam das Gericht aber zu der Auffassung, dass die Behörde nicht allein wegen mangelnder oder fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache einen Gaststättenbetrieb schließen darf.

Die Kommune hat nämlich genau das getan. Die Stadt ordnete gegenüber einer Vietnamesin die Schließung ihrer Gaststätte wegen unzureichender Deutschkenntnisse an. „Ohne Deutschkenntnisse fehle es bereits an den Grundbausteinen zum Betreiben eines Gewerbes“, so die Behörde.

Zunächst war eine vorläufige Erlaubnis zum Betreiben der Gaststätte erteilt worden, aber der Betreiberin wurde aufgegeben, ihre deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern. Die Betreiberin besuchte in der Folge daher Kurse der Volkshochschule und legte der Behörde die entsprechenden Bescheinigungen vor. Dennoch wurde ihr die begehrte unbefristete Gaststättenerlaubnis abgelehnt und die Behörde verfügte zudem die Schließung der Gaststätte. Begründet wurde die sofortige Schließung mit den nicht ausreichenden Deutschkenntnissen.

Da sich die Vietnamesin dagegen wehrte, musste das Verwaltungsgericht entscheiden. Das Gericht führte jedoch aus, dass das Gaststättenrecht  ebenso wie das allgemeine Gewerberecht grundsätzlich keine Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse stellen würde. Gem. § 1 Gewerbeordnung ist Ausländern aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union ebenso wie deutschen Staatsangehörigen und EU-Bürgern der Betrieb eines Gewerbes in Deutschland gestattet. Die Wirtin verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit und müsse daher den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde grundsätzlich nur anzeigen.

Die Unzuverlässigkeit der Gastwirtin könne auch nicht damit begründet werden, diese sei wegen ihrer nicht ausreichenden Deutschkenntnissen nicht in der Lage, ihr Geschäft selbst zu betreiben und auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung tätig zu werden. Es stehe ihr auch frei, als selbständig Gewerbetreibende sich der Hilfe Dritter z.B. beim Einkauf, beim Kochen oder bei der Bestellung in der Gaststätte zu bedienen. Zudem sei Deutsch sprechendes Personal anwesend, so dass auch die Kommunikation mit den Gästen sichergestellt sei.

Die von der Behörde geforderten Voraussetzungen seien nicht verhältnismäßig, weshalb die Entscheidung der Stadt aufzuheben sei.

Dieser Artikel zeigt nur einen kleinen Ausschnitt von Problemstellungen rund um dem Betrieb einer Gaststätte. Die Regelungen in der Gewerbeordnung und/oder im (Landes-)Gaststättengesetz sind vielfältig und teilweise schwer verständlich. Gerne stehen wir bei diesbezüglichen Fragen zur Verfügung.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter