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Essen und Recht

Der Mehrwert des Nährwerts

Ab dem 13.12.2016 regelt Art. 9 Abs. 1 lit. I) der Verordnung EU Nr. 1169/2011 (LMIV – Lebensmittelinformationsverordnung) die Verpflichtung Nährwertdeklarationen auf der Verpackung vorzunehmen.

Hierbei müssen die sogenannten „Big Seven“ als Mindestanforderung  nach Art. 30 LMIV benannt werden, d. h. Mengenangaben zu Fett, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweißen, Salz, gesättigten Fettsäuren und dem Brennwert. Die Nährwertkennzeichnung ist hierbei zwingend in Tabellenform vorzunehmen es sei denn, dass das Produkt aus Platzgründen keine entsprechenden Angaben zulässt. Zwingende Bezugsgröße sind Mengeneinheiten von entweder 100 g oder 100 ml. Optional kann auch noch eine Angabe in Prozentpunkten zu den im Anhang zur Verordnung festgelegten Referenzmengen erfolgen.

Weiterhin ausgenommen von der Nährwertdeklaration sind alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.-% sowie weitere Lebensmittel, die im Anhang zur Verordnung aufgeführt sind.

Nachdem die Deklarationsverpflichtung auch für Produkte gilt, die im Fernabsatz vertrieben werden, müssen sämtliche Online-Shops sowie Produktverpackungen entsprechend überprüft und angepasst werden. Eine Übergangsvorschrift regelt, dass Produkte, die vor dem 13.12.2016 in den Verkehr gebracht wurden, weiterhin vermarktet werden dürfen.

Gerne unterstützen wir unsere Kunden im Rahmen des Vollzugs dieser gesetzlichen Verpflichtung.

Rechtsanwalt Tobias Vels