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Essen und Recht

Der Margarine-Zwist geht weiter …

Bereits am 03. Juli haben wir hier im Blog über den Rechtsstreit zwischen der Verbraucherschutzorganisation Foodwatch und Unilever berichtet.

Der Lebensmittelkonzern bewirbt sein Produkt mit der Aussage, es habe eine cholesterinsenkende Wirkung und aus wissenschaftlicher Sicht gebe es keine Hinweise auf mögliche Gesundheitsrisiken.

Dagegen hat sich Foodwatch gewehrt und zog vor Gericht. Nun hat Foodwatch sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Instanz eine Niederlage erlitten.

Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass die Äußerungen eines Wissenschaftlers, die Unilever verbreitet hatte, durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Also darf Unilver damit werben, dass die Cholesterinsenker in der Margarine als unbedenklich gelten.

Das Gericht musste vorliegend eine Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil vornehmen, da lediglich die Verbreitung unwahrer Tatsachen zu Abwehransprüchen führt. Werturteile dagegen stehen sind verfassungsrechtlich aufgrund der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 I GG geschützt. Der wesentliche Unterschied einer Tatsachenbehauptung zu einem Werturteil besteht darin, dass ihr Inhalt objektiv durch gerichtliche Beweiserhebung auf seine Richtigkeit hin überprüft werden kann. Werturteile hingegen sind lediglich persönliche Einschätzungen. Es gibt – vereinfacht gesagt – keine Unterscheidung zwischen richtig oder falsch.

Das Gericht stufte die Aussagen des Wissenschaftlers als von der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil an.

Foodwatch will sich mit dem Ergebnis aber nicht zufrieden geben und hatte bei der EU-Kommission beantragt, der Margarine die Zulassung als Lebensmittel zu entziehen.

Laut Foodwatch gibt es Studien, welche Produkte, die wie Becel pro.activ hochkonzentriert mit einem speziellen Wirkstoff (Phyto- bzw. Pflanzensterine) versehen sind, mit möglichen Nebenwirkungen in Verbindung bringen.

Über den Ausgang des Antragsverfahrens werden wir an dieser Stelle berichten. Das Verfahren ist nach unserer Einschätzung völlig offen. Das Prodult Becel pro.activ wurde seinerzeit als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs 1 der EU-Verordnung 258/97 eingestuft. Nach der sog. Novel-Food-Verordnung dürfen neuartige Lebensmittel keine Gefahr für die Verbraucher darstellen. Zum Zeitpunkt der Zulassung lagen die zwischenzeitlich bekannten, kritischen Studien, die Foodwatch ins Feld führt, jedoch noch nicht vor. Das Ergebnis der Sicherheitsprüfung ist 15 Jahre alt und bildet nicht den heutigen Stand der Wissenschaft ab. In dem Foodwatch-Antrag heißt es: „Die daraus resultierende Risikobewertung steht im Widerspruch zur Novel-Food-Verordnung, der zufolge ein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher ausgeschlossen werden muss.“

Rechtsanwalt Enzo Beathalter