info@rbb-partner.de
+49 (7941) 92 06-0

Essen und Recht

Das „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ ist vorüber – over and out ?!

Über das „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“, den Kindertee von Teekanne hatten wir bereits in der Vergangenheit in unserem Blog berichtet.

Nun hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2015 (Az.: C-195/14) in dem Verfahren um den Teekanne-Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ entschieden und kam zu der Ergebnis, dass eine korrekte und vollständige Zutatenliste die damit verbundene Irreführung nicht korrigieren könne.

Hintergrund der Entscheidung war der Umstand, dass sich auf der Verpackung Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren sowie die Hinweise „FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN“ und „NUR NATÜRLICHE ZUTATEN“ befinden. In der Zutatenliste wird „Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, Zitronenschalen, natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren“ aufgeführt.

Die Richtlinie 2000/13/EG über die Kennzeichnung von Lebensmitteln untersagt eine irreführende Etikettierung von Lebensmitteln. „Auch wenn angenommen werde, dass der Verbraucher das Verzeichnis der Zutaten vor dem Kauf eines Erzeugnisses liest, könne die Etikettierung des Erzeugnisses geeignet sein, den Käufer irrezuführen, wenn bestimmte Elemente der Etikettierung unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind“, so der EuGH.

Erweckt die Etikettierung eines Lebensmittels den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat, die tatsächlich nicht vorhanden ist (und ergebe sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten), ist eine solche Etikettierung daher geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

Insofern können wir nur dringend empfehlen, auch die Verpackung von Lebensmitteln rechskonform zu gestalten, um einer solchen Problematik aus dem Weg zu gehen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter