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Essen und Recht

„Culatello di Parma“ – unzulässige Anspielung auf „Prosciutto di Parma“

Mit Urteil vom 18.01.2019, AZ: 6 U 61/18, hat das Oberlandesgericht Köln ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt, wonach ein in Deutschland als „Culatello di Parma“ vertriebener Schinken nicht mehr unter dieser Bezeichnung weiterverkauft werden darf.  

Insoweit folgen die Kölner Gerichte der Argumentation der Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken. Das der Klage zu Grunde liegende konkrete Produkt mit der Bezeichnung „Culatello di Parma“ spiele auf unzulässige Weise auf die geschützte Produktbezeichnung „Prosciutto di Parma“ an.

In seinem Urteil führt das Oberlandesgericht Köln aus, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus Art. 13 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit § 135 Abs. 1 des Markengesetzes und § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb.

Zunächst musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, wie weit der Schutz der Gesamtbezeichnung „Prosciutto di Parma“ reicht. Diesbezüglich entschied das Gericht, dass sich der Schutz der Gesamtbezeichnung auch auf die Verwendung der einzelnen geografischen Bestandteile der zusammengesetzten Bezeichnung erstreckt. Ausgehend von diesem Maßstab stelle sich die streitgegenständliche Produktbezeichnung „Culatello di Parma“ als Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ dar. Obwohl das streitgegenständliche Produkt in Deutschland vertrieben wurde, stellte das Oberlandesgericht Köln klar, dass es hinsichtlich der Frage, ob eine unzulässige Anspielung vorliegt, nicht auf die Sicht des deutschen Verbrauchers ankomme. Maßgeblich sei die Auffassung europäischer Verkehrskreise, mithin die Kenntnis eines europäischen Verbrauchers. Unter Beachtung dieser Grundsätze nahm das Oberlandesgericht Köln eine umfassende Gesamtabwägung vor. Im Ergebnis ergebe sich die unzulässige Anspielung aus folgenden Erwägungen:  

Zunächst zeigt das Oberlandesgericht Köln auf, dass die angegriffene Bezeichnung „Culatello di Parma“ in den letzten 2 von jeweils 3 Wörtern eine Übereinstimmung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung aufweist. Das Oberlandesgericht stellt diesbezüglich auf eine hohe visuelle und eine gewisse phonetische Ähnlichkeit der Formulierungen ab. Außerdem weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass die Produkte selbst einander in hohem Maße ähnlich sind. In beiden Fällen handelt es sich um aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule eines Schweins. Trotz der unterschiedlichen Herstellungsverfahren und der unterschiedlichen Schweinerassen seien beide Produkte für die gleiche Verzehrsituation geeignet und bestimmt und somit für den Verbraucher unmittelbar substituierbar. Darüber hinaus sei die unzulässige Anspielung darin zu sehen, dass eine starke optische Ähnlichkeit hinsichtlich Farbe und Konsistenz beider Produkte vorliegt. Dieser optische Aspekt wird dadurch verstärkt, dass bei beiden Produkten eine durchsichtige Plastikverpackung verwendet wird, welche werbend mit der Produktbezeichnung in Verbindung gebracht wird.  

Zwar erkennt das Oberlandesgericht Köln an, dass die Bezeichnung „Culatello di Parma“ in der italienischen Region Zibello durchaus bekannt ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass auf die Sicht des gesamteuropäischen Verbrauchers abzustellen ist. Im gesamteuropäischen Vergleich sei die Bezeichnung „Culatello di Parma“ eher unbekannt. Zudem gilt zu beachten, dass diese Bezeichnung auch nicht als Herkunftsbezeichnung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützt ist.  

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zugelassen. Daher gilt abzuwarten, ob die Angelegenheit noch in einer weiteren Instanz geklärt werden muss.

 

Rechtsanwalt Claudio Pfisterer