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Essen und Recht

BGH-Entscheid im Bärenstreit – Lindt gewinnt gegen Haribo

Der Bundesgerichtshof (BGH) sorgt mit seinem Urteil vom 23.09.2015 nunmehr für Klarheit im jahrelangen „Bärenstreit“.

Im Dezember 2012 hatte das Landgericht Köln (Az. 33 O 803/11) in erster Instanz darüber zu entscheiden, ob der von der Firma Lindt in Goldfolie eingepackte Schokoladenbär gegen die für Haribo eingetragene Wortmarke „Goldbären“ verstößt (wir berichteten).

Die Kölner Richter urteilten damals, dass die Ausgestaltung des Lindt-Teddys, nämlich das Einpacken des Schokobären in Goldfolie, nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „Goldbär“ darstelle und untersagten dessen weitere Verbreitung.

Nachdem bereits das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Köln, in seinem Urteil vom 11.04.2014 (Az. 6 U 230/12) entschieden hatte, dass eine Markenrechtsverletzung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vorläge, hat sich dem nun auch der BGH in seinem Urteil vom 23.09.2015 (Az. I ZR 105/14) angeschlossen.

Nach dessen Ansicht fehle es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder der gedanklichen Verknüpfung zwischen der Marke „Goldbären“ und dem sitzenden „Lindt-Teddy“ aus Schokolade an einer Ähnlichkeit der Marke und der angegriffenen Produktgestaltung des Teddys.

In den zur Prüfung der Verwechslungsgefahr durchzuführenden, sog. Zeichenvergleich seinen ausschließlich die beanstandete Produktform und die Wortmarke an sich einzubeziehen, nicht hingegen die Form der Produkte, nämlich die Gummibärchen. Eine Ähnlichkeit sei dann anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung sei. Nicht ausreichend sei hingegen, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform sei. Das bedeutet, es muss danach zweifelsfrei aus Sicht der Verbraucher feststehen, dass die Wortmarke „Goldbären“ die einzig naheliegende Bezeichnung für die Produktform, den sitzenden Linde-Teddy, ist. Dies sei jedoch aus Sicht des BGH gerade nicht der Fall. Nicht nur die Angabe „Goldbären“ käme für die Bezeichnung in Betracht. Auch seien andere Bezeichnungen denkbar, wie etwa „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“.

Auch auf die Wortmarke „Gold-Teddy“, könne sich Haribo nicht berufen, da diese erst nach Kenntnis der Vertriebsabsicht des Lindt-Teddys zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden sei. Dies stelle eine wettbewerbswidrige Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG dar.

Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Ohne diese enge Auslegung der Zeichenähnlichkeit bestünde, wie der BGH zutreffend ausführt, die Gefahr, dass eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgen würde, wie sie noch nicht einmal mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke zu erreichen wäre.

Rechtsanwalt Tobias Jani