info@rbb-partner.de
+49 (7941) 92 06-0

Essen und Recht

Auch wem Bier gut bekommt, darf es nicht als „bekömmlich“ bewerben

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren urteilte das Landgericht Ravensburg im Urteil vom 25.08.2015, Az. 8 O 34/15 KfH, dass es einer Brauerei aus Oberschwaben untersagt ist, Bier in der Werbung als „bekömmlich“ anzupreisen. Die Brauerei hatte die Sorte „H-Gold“ als „das würzig frische Spitzenbier. Bekömmlich, süffig – aber nicht schwer“ bepriesen. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wonach: „Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen“.

Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 des EU-Vertrages, mithin die in der EU-Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze, auch wenn hierin ein absolutes Werbeverbot enthalten ist; der EuGH rechtfertigt das Verbot durch die Verfolgung des in Art. 35 der EU-Charta anerkannten Ziels des Gesundheitsschutzes der Verbraucher. Zudem seien der Wesensgehalt der Berufsfreiheit (Art. 15 Abs. 1 EU-Charta) und die unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Charta) in keiner Weise tangiert.

Danach ist die Entscheidung zumindest im Hinblick auf die formale Begründung nachvollziehbar. Ob es sich bei der Angabe „bekömmlich“ jedoch um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, darf bezweifelt werden. Das Gericht zog zur Auslegung die Angaben im Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Auflage 2010, heran, wonach darunter: “leicht verträglich, gut verdaulich und daher gesund“ verstanden wird. Insofern kommt das Gericht zu der Auslegung, dass das Wort „bekömmlich“ daher die objektive Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen beschreibt. Es würde zum Ausdruck bringen, dass das so bezeichnete Lebensmittel – wenn es schon nicht förderlich ist – jedenfalls den Körper und seine Funktionen nicht belasten und beeinträchtigen wird.

Dass der Dauerkonsum von Bier den menschlichen Organismus dauerhaft schädigen kann, wird auch den Genießern in Oberschwaben nicht verborgen geblieben sein, gleichwohl sah sich das Landgericht Ravensburg veranlasst, hier dem strikten Wortlaut der Verordnung Folge zu leisten.

Mit der Entscheidung dürfen sich alle Biertrinker und Verbraucher in Deutschland etwas sicherer fühlen, auch wenn dies der Auffassung des Verfassers widerspricht.

Rechtsanwalt Tobias Vels