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Essen und Recht

Wer war der Erfinder des „Serviervorschlags“?

Bei einem Gang durch den Lebensmittelmarkt – Biomärkte eingeschlossen – fällt dem Verbraucher auf, dass an nahezu jedem Produkt Abbildungen angebracht sind, die die Wirklichkeit scheinbar so stark verändern, dass der Zusatz „Serviervorschlag“ aufgenommen werden muss.

Tatsächlich gibt es keine Norm im deutschen Recht oder eine anwendbare europäische Verordnung, die die Verwendung des Zusatzes „Serviervorschlag“ vorgibt. Definiert wird der Serviervorschlag als ein „bildlicher oder sprachlicher Vorschlag zur Anrichtung oder Zubereitung eines Lebensmittels“, so zumindest die Definition auf Wikipedia.

Auch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sieht in ihrem § 8 lediglich vor, dass „die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) gemäß Absatz 4 anzugeben ist“. Dies gilt jedoch nur, sofern die Zutat oder Gattung auf dem Etikett „durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist“. Nachdem jedoch Ziel der Vorschrift ist, dem Verbraucher objektiv richtige Informationen über Mengenangaben zukommen zu lassen, findet die Regelung selbst dann keine Anwendung, sofern im Rahmen des Serviervorschlags das tatsächlich veräußerte Produkt hervorgehoben ist. Insofern kann der Zusatz „Serviervorschlag“ weder in positiver noch in negativer Hinsicht Auswirkungen auf die Pflicht zur Mengenangabe nach § 8 LMKV haben.

Ein anderer Aspekt wäre die Frage, ob der „Serviervorschlag“ in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht Bedeutung finden kann, beispielsweise da hierdurch eine Irreführungsgefahr vermieden werden kann.

Nachdem die Rechtsprechung jedoch bei der Bewertung der Verkehrsauffassung nicht wie früher vom „flüchtigen Verbraucher“ sondern vom „verständigen Verbraucher“ ausgeht, kommt auch hier dem Serviervorschlag in der Regel keine übermäßige Bedeutung zu.

Kein verständiger Verbraucher wird davon ausgehen, dass der Teller, auf welchem das Produkt platziert ist, Gegenstand der Brotverpackung ist, auf welchem sich eine entsprechende bildliche Widergabe befindet. Insofern kommt auch hier dem „Serviervorschlag“ kaum rechtliche Bedeutung zu.

Zusammenfassend kann danach wohl festgehalten werden, dass es sich bei dem Serviervorschlag ähnlich wie bei den samstäglichen Lottozahlen, die fortlaufend „ohne Gewähr“ gezogen werden, um eine „von Juristen für Juristen“ gebildete Floskel handelt, die sich mittlerweile in der Praxis vollständig durchgesetzt hat.

Durch diese Ausführung soll keinesfalls dargelegt werden, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht klug ist, Lebensmittelabbildungen, die neben dem verkauften Produkt andere Gegenstände enthalten, mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen, um eine spätere Inanspruchnahme durch den Kunden oder Wettbewerber zu vermeiden. Gleichzeitig sollte jedoch in der Praxis öfters darüber nachgedacht werden, ob der „verständige Verbraucher“ nicht auch so verständig ist, dass es des standardisierten Hinweises auf den „Serviervorschlag“ nicht mehr bedarf.

Wir beraten Sie gerne bei Fragen der Gestaltung von Produktangaben auf Etiketten.

Rechtsanwalt Tobias Vels