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Essen und Recht

Wenn das „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ auf der Strecke bleibt

Im Januar 2013 erging eine weitere Entscheidung zu der Frage, ob das Abbilden von Früchten auf Produkten, hier einer Tee-Mischung namens „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ eine Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfs-, Gegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) darstellen kann.

Bereits in der Vergangenheit war diese Frage durchweg unterschiedlich beantwortet worden. Noch in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Jahr 2008 (Az. 6 U 144/07) war die Abbildung von Früchten ohne tatsächliche Verwendung der Früchte bei der Geschmacksbildung als irreführend erachtet worden. Bereits das Landgericht Frankfurt entschied im Jahr 2010 (Az. 3-12 O 68/10), dass eine Verwendung der Fruchtabbildung zulässig sein kann, sofern auf die Tatsache der Aromatisierung korrekt und konkret hingewiesen wird. Dieser Auffassung schloss sich auch der Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, der sowohl die Bezeichnung des Teeproduktes als auch die Abbildungen lediglich als Hinweis auf die Geschmacksrichtung der Teemischung verstand. Eine darüber hinausgehende Werbeaussage, die die Verbraucherzentrale als Klägerin in dem Verfahren angenommen hat, läge nicht vor. Der Umstand, dass Himbeeren und Vanille auf der Verpackung abgebildet waren, deute lediglich darauf hin, dass natürliche Aromen verwendet würden.

Der Senat berief sich in der Entscheidung auf dahingehende Rechtsprechung des EuGH, wonach die Angaben auf der Verpackung ausreichend seien, um eine entsprechende Irreführung zu vermeiden. „In der Zutatenliste heißt es sodann, dass die natürlichen Aromen Himbeer- bzw. Vanillegeschmack haben, was zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass sie nur über den entsprechenden Geschmack verfügen, hieraus aber nicht gewonnen wurden“, lautet es in der Entscheidung.

Danach verfestigt sich die Rechtsprechung dahingehend, dass Fruchtabbildungen auf Verpackungen nicht irreführend sind, sofern die Anforderungen an die Verbraucherhinweise auf den Etiketten eingehalten werden. Nachdem die Kommission den Kontrollbehörden durch die LMIV (Lebensmittel-Informationsverordnung), den „Leitfaden für zuständige Behörden-Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte“ an die Hand gegeben hat, ist davon auszugehen, dass es zukünftig bei vergleichbaren Sachverhalten zu ähnlich lautenden Entscheidungen kommen wird.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine klare Aufmachung und Darstellung des Produktes im Hinblick auf die Zutatenliste das Darstellen von Früchten etc. auf Fruchtsäften, Erfrischungsgetränken oder Tee zulässig macht (so auch bereits das OLG Hamm in der „Sparkling Tea“-Entscheidung im Februar 2012, Az. 4 U 143/11).

Rechtsanwalt Tobias Vels