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Essen und Recht

Von der europarechtskonformen Irreführung der Verbraucher

Auch wenn Champignons in den Niederlanden angebaut worden sind und lediglich zur Ernte nach Deutschland verbracht wurden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese mit der Bezeichnung „Ursprung: Deutschland“ versehen sind.

So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 10.03.2016 (Az. 2 U 63/15).

Eine Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass Kulturchampignons mit dem Aufdruck „Ursprung: Deutschland“ beworben wurden, ohne zusätzliche Aufklärung darüber, dass die Aufzucht tatsächlich in den Niederlanden stattgefunden hatte. Dies sei irreführend, da der Verbraucher hier davon ausgehe, dass die Pilze auch in Deutschland produziert wurden und gewachsen sind und nicht lediglich zur Ernte nach Deutschland verbracht wurden.

Zwar führt das Gericht aus, dass nach seiner Ansicht eine Irreführung des Verbrauchers tatsächlich vorliege. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass eine Pflanze zur Ernte an einen anderen Standort verbracht werde, sondern erwarte vielmehr dass der gesamte Produktionsprozess in Deutschland stattgefunden habe. Dies sei auch marktrelevant. Ein großer Teil der Verbraucher lege Wert darauf, dass die Ware, die er erwerbe aus Deutschland stammt.

Dennoch sei diese tatsächlich vorliegende Täuschung rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Verordnungsgeber in Art. 23 Abs.1, 2b Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) den Unternehmer dazu verpflichtet habe, gerade das Ernteland als Ursprungsland anzugeben, sei bei grenzüberschreitenden Produktionsprozessen die Täuschung des Verbrauchers vom Verordnungsgeber quasi gewollt; er habe sich bewusst dazu entschieden, das Ernteland als Ursprungsland zu definieren.

Im vorliegenden Falle habe nun der Unternehmer genau das umgesetzt, wozu er europarechtlich auch verpflichtet gewesen sei:  Die Kennzeichnung des Erntelandes als Ursprungsland.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden weiter berichten.

Rechtsanwalt Tobias Jani