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Essen und Recht

Viel Schein (-bare Füllung), wenig Sein – Mogelpackungen in der Lebensmittelindustrie

Eine Wettbewerbszentrale ging gegen einen Hersteller von Frischkäse vor dem Landgericht Bremen vor mit dem Ziel, ihm zu untersagen, Frischkäseverpackungen in den Markt zu bringen, bei denen ein Luftraumanteil von 45 % vorhanden ist. In der Entscheidung vom 25.02.2016 (Az. 9 O 408/15) des Landgerichts Bremen wurden gleichgelagerte Entscheidungen der vergangenen Jahre gestützt, indem entsprechende Verpackungseinheiten als irreführend eingestuft werden. Danach kann zwischenzeitlich von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden, wonach entsprechende Produktgestaltungen als wettbewerbswidrig – weil irreführend – eingestuft werden. Regelungen zu Freiräumen in Verpackungseinheiten enthalten beispielsweise Artikel 7 EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV – VO 1169/2011) sowie § 34 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz, wonach bei nicht durchsichtigen Verpackungen Freiräume von allenfalls 30 % vorhanden sein dürfen.

Die daraus hervorgehende Irreführung wird auch nicht dadurch vermieden, dass durch Verpackungsangaben der Verbraucher über die tatsächliche Füllmenge korrekt informiert wird.

Insbesondere bei undurchsichtigen Verpackungen gilt danach die Grenze von 30 % als fester Anhaltspunkt für die Beurteilung der Irreführung, die im vorliegenden Fall mit 45 % deutlich überschritten war.

Dies ist bei der Gestaltung entsprechender Verpackungseinheiten zwingend zu berücksichtigen, wobei aufgrund der klaren Tendenz in der Rechtsprechung auch bei undurchsichtigen Verpackungen eine entsprechende Berücksichtigung anzuraten ist.

Rechtsanwalt Tobias Vels