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Essen und Recht

Traubenzuckertafeln als dreidimensionale Warenformmarke schutzfähig

In § 3 Abs. 1 MarkenG ist geregelt, dass „als Marke alle Zeichen, insbesondere … dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware … die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ schutzrechtsfähig sind. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift nicht, wenn die Form „zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“.

Genau über diese Fragen beschloss am 18.10.2017, Az. I ZB 3/17 und 4/17, der Bundesgerichtshof und hob damit zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts auf, mit denen die Löschung von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzuckertafeln angeordnet wurden.

Der Antragsteller im Löschungsverfahren hatte begründet, dass die eingetragene dreidimensionale Formmarke zu löschen sei, da die quadratischen Traubenzuckertafeln mit V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten nicht schutzfähig seien, nachdem es sich hier um Sollbruchstellen der Tafeln handelt, die eine leichte und gleichmäßige Portionierung ermöglichen. Die Quaderform ermöglicht die platzsparende Verwendung der Traubenzuckerstücke in Handtaschen oder bei sportlichen Aktivitäten. Der Argumentation folgte das Bundespatentgericht und hob den Markenschutz auf, nachdem die genannten Merkmale technische Funktionen aufwiesen, die keinem Markenschutz zugänglich sind.

Der BGH stellte hingegen klar, dass der Schutz nur dann verwehrt sei, wenn alle der wesentlichen Merkmale der Warenformmarke technische Funktionen aufweisen würden. Bei den streitgegenständlichen Traubenzuckerquadern sei die Gestaltung der Ränder und die Stapelung der Einzeltäfelchen (8 Täfelchen auf quadratischer Grundfläche) gesondert schutzfähig. Die besonders geformten Ecken und Kanten ermöglichen einen verletzungsfreien und angenehmen Verzehr und verändern danach die Haptik sowie die sensorische Wirkung beim Verbraucher, stellen jedoch keine technische Funktion dar.

Da auch diese Merkmale Gegenstand des Markenschutzes seien, hat der Bundesgerichtshof die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Danach kommt dem Produkt- und Formbeschrieb bei der Anmeldung von Warenformmarken erhöhte Bedeutung zu, sowie der genauen sprachlichen Abfassung der daraus resultierenden Eigenschaften der Warenformmarke.

Rechtsanwalt Tobias Vels