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Essen und Recht

Streit um Angaben auf Babynahrung geht in dritte Runde

Ein Streit der beiden Babynahrungsherstellern Hipp Milchprodukte und Milupa, beschäftigt nunmehr den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dabei geht es um die Frage, ob Hipp auf seinen Babynahrungsprodukten die Angaben „Praebiotik®„ „Probiotik®“ verwenden darf, oder ob dies, was vom Konkurrenten Milupa vertreten wird, ein Verstoß gegen die sogenannte Health-Claim Verordnung (EG) Nr. 1294/2006 (im folgenden: HCV) darstellt.

Nach der HCV unter der zugehörigen Gemeinschaftsliste, welche seit Dezember 2012 gilt, sind gesundheitsbezogene Angaben auf Nahrungsmitteln verboten, soweit sie nicht auf der Gemeinschaftsliste aufgeführt sind. Die Liste regelt dabei exakt, welche Inhaltsstoffe mit welchen gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen. Durch diese Verordnung hat sich die Rechtssituation in Deutschland umgekehrt. Waren früher gesundheitsbezogene Werbeangaben allesamt zulässig, solange sie nicht im Einzelfall konkret ausdrücklich verboten wurden, gilt jetzt ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in der Gemeinschaftsliste. Gesundheitsbezogene Angaben müssen, um auf diese Liste zu gelangen, ein Prüfungsverfahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchlaufen.

Milupa vertritt die Ansicht, dass die vom Konkurrenten Hipp verwendeten Bezeichnungen sowie weitere Aussagen auf der Verpackung, wie etwa „mit natürlichen Milchsäurekulturen“ oder „Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ gegen die HCV verstoßen würden, da sich auf der Gemeinschaftsliste derartige gesundheitsbezogene Angaben nicht finden lassen. Milupa hat deshalb beantragt, dass es Hipp untersagt werden, Babynahrungsprodukte mit diesen Angaben zu versehen und die entsprechenden Produkte zu vertreiben und/oder zu bewerben. Weiter hat das Unternehmen Auskunft sowie Schadensersatz verlangt.

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 23.03.2011 Milupa noch teilweise Recht gegeben hat, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Berufungsurteil vom 09.08.2012 (Aktenzeichen 6 U 67/11) Hipp vollumfänglich Recht gegeben und die Klage von Milupa insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht vertrat dabei die Überzeugung, dass die von Hipp verwendeten Begriffe „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ mit den Vorschriften der HCV vereinbar seien, da es sich bei diesen Bezeichnungen gerade nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 HCV handele. Bei diesen Bezeichnungen handele es sich vielmehr um Beschaffenheits- bzw. Inhaltsstoffangaben, welche gerade noch keine gesundheitliche Wirkung suggeriert würden. Bezeichnung würde vom angesprochenen Verkehr dahingehend verstanden, dass in dem von der Beklagten angebotenen Lebensmittel Praebiotika und Probiotika also Bestandteile enthalten seien, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Es handele sich aus der Sicht des Verbrauchers demnach um Begriffe für bestimmte in Lebensmitteln enthaltene Inhaltsstoffe.

Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht nicht nur die von Milupa geforderte Auskunft über die erzielten Umsätze mit den genannten Produkten zurückgewiesen, sondern auch den darauf gestützten Schadenersatzanspruch sowie den Anspruch auf Unterlassung der entsprechenden Werbeangaben.

Wie zu erwarten, hat der Streit damit jedoch noch kein Ende gefunden. Milupa ist fristgerecht gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Revision gegangen. Der BGH wird sich nunmehr mit der Frage befassen müssen, in wie weit es sich bei den genannten Begriffen tatsächlich lediglich um Beschaffenheitsangaben handelt oder ob damit doch bereits konkrete gesundheitsbezogene Angaben dem Verbraucher suggeriert werden. Wann das Gericht seine Entscheidung verkündet ist noch offen, es wird aber mit einem Urteil nicht vor 2014 gerechnet.

Wir werden an dieser Stelle über den Ausgang des Verfahrens berichten.

Rechtsanwalt Pablo Blessing