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Essen und Recht

Rotbäckchen darf nicht mehr mit Behauptungen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben

Das Landgericht Koblenz hat mit seinem Urteil vom 01.03.2013 (Az: 16 O 172/12) der Rotbäckchen- Vertriebs- GmbH untersagt, auf deren, der breiten Bevölkerung bekannten Saftflaschen mit den Behauptungen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu werben.

Das Landgericht Koblenz sah in der Werbung einen Verstoß gehen die sogenannte „Health-Claims Verordnung“ über Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben und sah die Werbung mit den genannten Attributen deshalb als irreführend an.

Nach der Health- Claims- Verordnung (Verordnung EG) Nr. 1924/2006) unterliegen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Produkten, die hauptsächlich für den Konsum von Kindern in den Verkehr gebracht werden, hohen Anforderungen und dürfen seit dem 14. Dezember 2012 im Rahmen von Werbungen nur verwendet werden, wenn die beworbenen Produkte zuvor ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Damit sollen Verbraucher EU-weit vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Diese gesundheitsbezogenen Angaben beziehen sich auf „verzehrfertige Lebensmittel“, d.h. auf verarbeitete Produkte.

Den Einwand des Unternehmens, der Saft werde auch von älteren Menschen getrunken und sei daher gar kein spezielles Kinderprodukt, lies dass Gericht nicht gelten, da die Gestaltung des Etiketts und die Werbung sich eindeutig auf Kinder als Zielgruppe bezögen und die Unternehmung das Produkt in einem Hinweis auf der Flasche selbst als Kindersaft bezeichnet.

Rechtsanwalt Frank Gerhard