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Essen und Recht

„Mild gesalzen“ ist nichts für Kinder; „milder gesalzen als …“ schon eher

Wir stellen eine weitere Entscheidung zur Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union, hier durch das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 17.03.2016, Az. 4 U 218/15, vor. Die Maggi GmbH wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen aufgefordert, es zu unterlassen, „Märchensuppen“, „Seepferdchensuppen“ und „Sternchensuppen“ werbend in der Form anzupreisen, dass sie „mild gesalzen“ seien.

Der von der Verbraucherzentrale auf §§ 3, 8 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) gestützte Unterlassungsanspruch war aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 der HCVO (Health-Claims-Verordnung) begründet. Bei den Regelungen handelt es sich um sog. Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG.

Das Gericht war der Auffassung, dass der Begriff „mild gesalzen“ nährwertbezogen im Sinne von Art. 2 der Health-Claims-Verordnung sei. Gem. Art. 8 dürfen nährwertbezogene Angaben jedoch nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Dies sah der Senat als nicht gegeben an, da bei den drei speziell auf Kinder zugeschnittenen Suppentypen mehr als das Doppelte der erlaubten Salzmenge enthalten war, welche nach der Health-Claims-Verordnung als „kochsalzarm“ bezeichnet werden könne.

Der Einwand der Maggi GmbH, dass im Vergleich zu anderen Tütensuppen der gleichen Lebensmittelkategorie eine nachweislich deutlich geringere Salzmenge verwendet wurde, greift nicht, da die Karlsruher Richter hier auf den tatsächlichen Kochsalzgehalt abstellten.

Der Hinweis an die Vertreter der Maggi GmbH, dass der werblichen Aussage nicht entnommen werden konnte, dass sich die werbliche Aussage auf den Vergleich zu anderen Tütensuppen bezieht, dürfte im Umkehrschluss jedoch bedeuten, dass eine vergleichende werbliche Aussage zulässig wäre. Insofern dürften für lebensmittelproduzierende Unternehmen vergleichende werbliche Aussagen wie beispielsweise „weniger salzhaltig als …“ zulässig sein.

Insofern sind berechtigte, vergleichende werbliche Aussagen für Lebensmittelhersteller weiterhin möglich; lediglich gilt – wie immer – die sorgsame Wortwahl im Detail.

Rechtsanwalt Tobias Vels