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Essen und Recht

Milchprodukte nicht ohne Kuh

Nach reiflicher Überlegung und langem Abwägen entschieden die Luxemburger Richter beim Europäischen Gerichtshof am 14.06.2017 unter dem Az. C 422/16, dass die Vermarktung von Produkten wie Butter („Soyatoo Tofubutter“), Käse („Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“) und Milch bzw. Joghurt („Cream“) voraussetzt, dass die Produkte tierischen Ursprungs sind. Das deutsche Unternehmen TofuTown erzeugt und vertreibt vegetarische und vegane Lebensmittel und bewirbt diese rein pflanzlichen Produkte unter den vorgenannten Bezeichnungen. Auf Unterlassung wurde das Unternehmen durch den Verband Sozialer Wettbewerb vor dem Landgericht Trier in Anspruch genommen, nachdem von unlauterem Wettbewerb ausgegangen wurde.

Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII. Teil III. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments zur gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse setzen voraus, dass die Bezeichnung „Milch“ und daraus folgende Milcherzeugnisse bei der Vermarktung oder Werbung nur dann eingesetzt werden dürfen, sofern die Produkte tierischen Ursprungs sind.

Der Argumentation des Unternehmens TofuTown, wonach sich das Verbraucherverständnis in den letzten Jahren dahingehend geändert habe, dass keine zwingende Korrelation zu tierischen Produkten gezogen werde und zudem die Bezeichnungen nur klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt wurden, die auf den pflanzlichen Ursprung des Produktes hinweisen, folgte das Gericht nicht. Dies gelte insbesondere, da die Vorschrift ausdrückliche Ausnahmen von dem Grundsatz vorsieht (Beschluss 2010/791/EU der Kommission), welche jedoch vorliegend bei den Produkten Soja und Tofu nicht einschlägig waren. Dies werde auch nicht ausreichend abgemindert durch die vom Unternehmen TofuTown verwendeten Hinweise auf den pflanzlichen Ursprung.

Die EU-Verordnung verstoße weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, noch den Grundsatz der Gleichbehandlung und die aus der fehlerhaften Bezeichnung resultierende Verwechselungsgefahr könne nicht durch die klarstellenden Hinweise auf der Verpackung ausreichend entkräftet werden. Danach ist die verwendete Werbung des Unternehmens TofuTown unzulässig.

Dafür werden – zurecht – auch zukünftig Produkte nicht „Tofubutter“ oder „Pflanzenkäse“ genannt werden können, die ausschließlich pflanzlichen Ursprungs sind. Auch die Entscheidungen höchster Instanzen müssen nicht immer anspruchsvoll sein.

Rechtsanwalt Tobias Vels